Für mehrere Mandanten der Kanzlei konnten zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen Vermögenswerte eines Verantwortlichen der Akura I und II gesichert werden.
Geschädigte der AKURA Würzburg, die Anlagen in Form von atypisch stillen Beteiligungen als sog. Sachwertplan oder Genussrechten über die Akura I – IV abgeschlossen haben, erhalten nicht in dem strafrechtlichen Verfahren ihr Geld zurück, sondern müssen selbst zivilrechtliche Schritte einleiten, um einen Zugriff auf die von den Ermittlungsbehörden sichergestellten Vermögenswerte zu erreichen. Anleger sollten daher, da auch die zeitliche Reihenfolge von Pfändungen maßgeblich ist, möglichst kurzfristig anwaltlich prüfen lassen, ob und gegen wen sich mit Erfolg Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen, um auf die von den Ermittlungsbehörden gesicherten Vermögenswerte zugreifen zu können.
Gegen Verantwortliche der Akura Unternehmensgruppe sind strafrechtliche Ermittlungen wegen Verdacht auf Betrug in einem besonders schweren Fall anhängig und diese sind auch verhaftet worden. Es besteht der Verdacht, dass die Verantwortlichen Anlegergelder für sich selbst vereinnahmt haben. Es gilt natürlich die Unschuldsvermutung. Wenn sich dieser Vorwurf allerdings bestätigt, können aber auch betroffene Anleger Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung durchsetzen.
Über das Vermögen der Akura Kapital-Management AG und der Akura II Kapital-Management AG ist nun ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch über das Vermögen der Akura III und IV sind endgültige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach endgültiger Eröffnung der Insolvenzverfahren können Anleger in den Insolvenzverfahren Forderungen anmelden. Allerdings begründet die Stellung als atypisch stiller Gesellschafter möglicherweise keine normale Insolvenzforderng. Auch Ansprüche von Genussrechtsinhabern auf Rückzahlung des Kapials sind ggf. nachrangig vor allen Gläubigern, so dass auch hier eine Forderung auf einem andere Anspruchsgrund begründet werden sollte . Unsere Kanzlei unterstützt auf Wunsch geschädigte Anleger bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Aufgrund des Insolvenzverfahrens sollte der Schwerpunkt daher nun auch darauf gelegt werden, ob sich gegen Verantwortliche der Akura oder auch gegen Berater bzw. Vermittler Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen, um das eingezahlte Kapital wieder zu realisieren.
Anlegern wurde offerriert, dass sie sich als atypisch stille Gesellschafter an einer Akura Kapital Management AG und einer Akura II Kapital Management AG, Würzburg, beteiligen konnten. Die Einlagen auf diese atypisch stillen Beteiligungen konnten entweder als Einmaleinlage oder als Rateneinlagen geleistet werden. Es wurde mit einer Gewinnzielvorgabe von ca. 8 bis 12 % der Nominaleinlage p. a. im Jahresdurchschnitt der Beteiligungsdauer geworben. Außerdem konnten Anleger Genussrechte der Akura-Firmen erwerben.
Insbesondere nach den Erfahrungen mit den Zusammenbrüchen der Anlagemodelle der Euro-Gruppe, Würzburg, sowie der Göttinger Gruppe, die ebenfalls atypisch stille Beteiligungen anboten, müssen sich Anleger bewusst sein, dass es sich bei derartigen Anlagen um Unternehmensbeteiligungen mit hohen Risiken handelt. Anleger, insbesondere solche, die in derartigen Unternehmensbeteiligungen keine Erfahrungen haben, müssen daher auch detailliert über die Risiken und Hintergründe einer atypisch stillen Beteiligung aufgeklärt werden.
Anleger, die über die hohen Risiken einer derartigen Anlage nicht aufgeklärt wurden, sollten aus Sicht der Rechtsanwälte Engelhard, Busch & Partner prüfen lassen, ob sich nicht entsprechende Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung gegen Berater oder Vermittler durchsetzen lassen. Nach der Rechtsprechung kann ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung bei einer atypisch stillen Beteiligung auch unmittelbar gegen die Beteiligungsgesellschaft durchgesetzt werden. Außerdem sollten Anleger auch Rat zu der Frage einholen, ob sie nicht Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung durchsetzen können.
Seit 2005 offeriert die Akura Anlegern auch Genussrechte, bei denen die Einlage wiederum in Raten oder in einer Einmaleinlage erbracht werden. Auch dabei handelt es sich, da Anleger auch an den Verlusten beteiligt sind, um eine Anlage mit höheren Risiken, bei der auch ein Totalverlust nicht ausgeschlossen ist.
Die Kanzlei berät und unterstützt Anleger bezüglich der Durchsetzung entsprechende Schadensersatzansprüche.
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Stand: 27.09.2011
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.