Zum Sachverhalt:
Dem Kläger, einem Außendienstler, wurde sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Zwecken ein Dienstwagen gestellt. Als der Kläger kündigte, wurde er von seinem Chef von der Arbeit freigestellt. Dabei erhielt er zwar weiterhin sein Gehalt, jedoch widerrief das Unternehmen die Befugnis zur privaten Nutzung des Wagens und forderte den Wagen vom Kläger wieder zurück. Der Kläger gab den Wagen wie verlangt an das Unternehmen zurück, doch forderte er Schadensersatz, für die entgangene Nutzung des Wagens. Das Unternehmen kam dieser Forderung nicht nach. Der Klage des Außendienstlers auf Schadensersatz wurde vom BAG stattgegeben. Er hat Anspruch auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung.
Aus den Gründen:
Zunächst stellt die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil und einen Sachbezug dar. Somit ist sie auch gem. § 611 Abs. 1 l. Hs. BGB steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgeltes und damit eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers (vgl. BAG 5 AZR 364/04 5.September 2007) Der Arbeitgeber darf nicht jederzeit und unbeschränkt Vergütungsbestandteile widerrufen. D.h. Widerrufsklauseln, die einem Unternehmen erlauben, von versprochenen Leistungen, konkret der Nutzung eines Dienstwagens, zurück zu treten, sind daher nur wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zu zumuten sind.
Kommentar:
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber also dem Arbeitnehmer die private Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens nicht beliebig entziehen, solange diese Bestandteil der Vergütung ist und dieser Bestandteil nicht weniger als 25 % des Gesamteinkommens des Mitarbeiters ausmacht. Ein Entzug ist ferner nur möglich, wenn die Widerrufsvorbehalte dies im vornherein exakt und nachvollziehbar regeln.
So kann einem Arbeitnehmer der Dienstwagen dann entzogen werden, wenn er kündigungs- bedingt keine Dienstfahrten mehr unternehmen muss oder wenn aufgrund einer Änderung des Aufgabenbereichs des Mitarbeiters, etwa die Versetzung vom Außen- in den Innendienst, die Notwendigkeit eines Dienstwagens für diesen Mitarbeiter nicht mehr besteht. Aber auch selbst wenn dem Arbeitgeber solch ein Widerrufsrecht zusteht, muss er bei der Ausübung dieses Widerrufsvorbehalt die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Daher kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht ohne eine gewisse Auslauffrist entziehen, in der sich der Arbeitnehmer einen neuen Wagen beschaffen kann. Diese neuen Anforderungen für die Rücknahme von einem Dienstwagen gelten nicht nur für Neuverträge, die seit dem 1.1.2002 geschlossen worden sind, sondern auch für Verträge aus den Jahren zuvor.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.