Erstmals dürfen betrogene Anleger auf gesetzlich vorgeschriebene Entschädigungen hoffen. Aber der Feuerwehr-Fonds reicht längst nicht für alle.
Als im vergangenen Jahr die Hamburger Staatsanwaltschaft 14 Angestellte des Finanzdienstleisters Currency & Commodity Broker (CCB) GmbH in Hamburg verhaften ließ, war das für die Beamten reine Routine. Schließlich agierten die Telefonverkäufer, die mit betrügerischen Termingeschäften 180 gutgläubige Anleger um 16 Millionen Mark erleichtert haben sollen, wie viele andere Finanzhaie auch, die mit einer vorläufigen Genehmigung des Berliner Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) kräftig Kasse machen. Was für die Ermittlungsbeamten zum routinemäßigen Berufsalltag gehört, kann für hereingefallene Anleger jedoch Glück im Unglück bedeuten. Erstmals seit Einführung des sogenannten „Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG)“ vom 16. Juli 1998 verkündete nämlich das Berliner Aufsichtsamt am 10. Februar dieses Jahres, CCB-Kunden hätten Anspruch auf Entschädigung.
Anfang April erhielten über hundert CCB-Geschädigte Post der Entschädigungsstelle der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) in Berlin. Da die Firma „nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen“ bat die EdW, „zur Feststellung eines eventuellen Entschädigungsanspruches Kopien von Unterlagen wie zum Beispiel Verträge, Abrechnungen und Kontoauszüge zu schicken“.
So hofft denn auch der Rentner Guido Schelker aus Sissach in der Schweiz, der im vergangenen Jahr bei der CCB rund 90000 Mark in Heizöl- und Devisengeschäfte auf Termin investierte, „wenigstens auf ein Schmerzensgeld von offizieller Stelle“ falls seine Zivilklage auf Schadenersatz fehlschlägt. Wieviele Anleger das Amt außerdem noch anschreiben muß, steht noch nicht fest. Schließlich können alle Kunden einen Anspruch geltend machen, die sich bei der Entschädigungsstelle melden. Und da sind längst noch nicht alle Betroffenen erfaßt. „Neben den 180 von uns registrierten Anlegern sind mindestens noch einmal 500 Investoren mit Warentermingeschäften der CCB hereingelegt worden sein“, vermutet der Hamburger Oberstaatsanwalt Rüdiger Bagger. Wie hoch die Entschädigungen ausfallen werden, die die betroffenen CCB-Kunden von der EdW letztlich zurückbekommen, steht ebenfalls noch nicht fest.
Eins jedoch ist sicher: Der Traum vom großen Geld wird sich auch im nachhinein nicht erfüllen. Höchstens 90 Prozent der Einlagen und 20 000 Euro werden ersetzt. So will es das Gesetz. Und entschädigt wird ohnehin nur, wenn die Einlagen auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Ecu/Euro lauten. Für Einlagen auf Schweizer Franken, Yen oder US-Dollar gibt es keine müde Mark.
Entscheidend ist der Marktwert, den die Einlagen an jenem Tag hatten, an dem das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Zahlungsunfähigkeit der CCB im Bundesanzeiger veröffentlichte. „Für die Verluste bis zum Bekanntgabetermin gibt es keine Entschädigung. Die müssen sich die betroffenen Anleger mit Schadenersatzklagen vor Gericht zurückholen“, dämpft der Münchner Anlegeranwalt Oliver Busch allzu großen Enthusiasmus.
Doch sogar die gesetzlich begrenzten Schadensforderungen könnten das Berliner Amt schon bald in arge Schwierigkeiten bringen, denn ob der Entschädigungstopf ausreicht, wenn dem Präzidenzfall CCB weitere Ansprüche geprellter Anleger folgen, erscheint zweifelhaft. In den Fonds zahlen ausschließlich Firmen ein, die mit einer Lizenz des Bundesaufsichtsamts Finanzdienstleistungen anbieten können. Diese Unternehmen entrichten jährlich einen Beitrag von 0,1 bis zu einem Prozent ihres Eigenkapitals. Das Problem liegt in der bürokratischen Praxis des BAK: Bei vielen Anbietern prüft das Amt derzeit noch, ob tatsächlich alle Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb gegeben sind und gestattet das Geschäft deshalb nur vorläufig. Kommt das Amt durch Recherchen oder Hinweise der Kriminalpolizei zu dem Ergebnis, daß es sich – wie bei der CCB – um betrügerische Firmen handelt oder nicht genügend Eigenkapital vorhanden ist, muß das Amt die endgültige Erlaubnis verweigern und die Firma dichtmachen. Weil aber mitunter auch unlautere Finanzdienstleister zuvor in den Topf einzahlen, haben deren Kunden einen Entschädigungsanspruch. Und das kann ins Geld gehen. Seit 1998 stellten rund 7300 Finanzdienstleister beim BAK Anträge auf Zulassung. „Davon sind bis Jahresanfang etwa 4000 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen abschlägig beurteilt worden,“ verlautet aus Berlin. Und „die Anzahl der Firmen, die auf Geheiß des BAK schließen müssen, wächst zusehends“ so BAK-Sprecher Bernhard Paulsen. „Das kann eine riesige Erstattungslawine auslösen“, warnt denn auch der Münchner Anlegeranwalt Oliver Busch. Ob die Mittel der Entschädigungsstelle ausreichen, so Busch, stehe in den Sternen.
Bei der Entschädigungsstelle leuchten inzwischen die ersten Warnlampen. Zwar reiche der Topf für CCB-Geschädigte allemal, versichert EdW-Sprecherin Margit Frenzel. Im Notfall jedoch müsse das Bundesfinanzministerium entscheiden. In der Diskussion sind nicht nur Sonderbeiträge oder höhere Jahresgebühren der Finanzdienstleister. Sprecherin Frenzel: „Möglicherweise müssen wir auch kurzftistig einen Kredit aufnehmen.“ Wolfgang Klöters
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.