Neue Entwicklungen im Anlagerecht

Der Bundesrat hatte dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2001 nicht zugestimmt. Umstritten waren insbesondere das vorgesehene Verbot von Leerverkäufen und der elektronische Zugriff auf Bankkontodaten. Der Gesetzesentwurf wurde daraufhin im Vermittlungsausschuss behandelt. Daraufhin wurde nunmehr der Gesetzesentwurf im Bundestag beschlossen. Von einer Zustimmung des Bundesrats kann man nun wohl ausgehen, so dass das 4. Finanzmarktförderungsgesetz in Kürze in Kraft treten kann. Ziel des 4. Finanzmarktförderungsgesetz ist unter anderem die weitere Stärkung des Anlegerschutzes. Dies ist allerdings nur teilweise gelungen.

Die wichtigsten Novellierungen sollen kurz vorgestellt werden:

 

1. Änderungen im Börsenrecht:

Durch Änderungen des Börsengesetzes soll zunächst mehr Flexibilität im Rahmen der Marktsegmente möglich sein. Die Verknüpfung zwischen der Zulassung eines bestimmten Wertpapiers in einem Marktsegment und einer einzigen Form der Kursfeststellung wird aufgehoben. Durch die Börsenordnungen können zukünftig verschiedene Handelsarten zugelassen werden. Wichtigste Konsequenz für den Anleger ist, dass die bisher für den amtlichen Markt zwingende Preisfeststellung durch einen Börsenmakler wegfällt und es zukünftig den Börsen unter der jeweiligen Börsenordnung überlassen ist, wie sie die verschiedenen Handelssysteme regulieren. Im Übrigen können die Börsen zukünftig in Teilbereichen des amtlichen Marktes und des geregelten Marktes eigene Regeln schaffen, insbesondere etwa hinsichtlich der Publizitätsanforderungen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus gehen.

2. Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG):

Hervorzuheben ist vor allem die Neuerung der Vorschriften über das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation. Nach dem neuen § 20 a WpHG können Bußgelder bis zu 1 ½ Millionen Euro im Falle von unrichtigen Angaben über Umstände, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind oder im Falle von sonstigen Täuschungshandlungen, die geeignet sind auf den inländischen Börsen auf den Marktpreis eines Vermögenswertes einzuwirken, verhängt werden. Falls aufgrund unrichtiger Angaben oder einer Täuschungshandlung nicht nur die Gefahr einer Manipulation bestand, sondern tatsächlich auf den Börsen- oder Marktpreis einwirkt wurde, ist dies gemäß der Neufassung des § 38 I Nr. 4 WpHG strafbar.

Nach der Neufassung des § 15 I 3 WpHG dürfen Ad-hoc-Meldungen in Zukunft nicht mehr zu Werbezwecken missbraucht werden beziehungsweise ist es verboten, Angaben zu veröffentlichen, die offensichtlich nicht die Voraussetzung einer Ad-hoc-Mitteilung erfüllen.

Wichtigste Neuerungen für den Anleger sind die neuen Tatbestände der §§ 37 b, 37 c WpHG, die eine eigene Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche bei der verspäteten, unterlassenen oder unrichtigen Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen schaffen. Nach § 37 b WpHG n.F. kann ein Anleger im Falle des Unterlassens der Veröffentlichung von kursbeeinflussenden Tatsachen Schadensersatz vom Emittenten verlangen, wenn er Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntgabe der Tatsache Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache gekauft und nach der Unterlassung veräußert wurden.

Nach § 37 c WpHG n.F. besteht für den Emittenten eine Schadensersatzverpflichtung im Falle der Veröffentlichung unwahrer Tatsachen im Rahmen einer Mitteilung über kursbeeinflussende Tatsachen.

Aus Sicht des Anlegerschutzes ist es bedauerlich, dass sich die Schadensersatzansprüche lediglich gegen den Emittenten, also die Aktiengesellschaft selbst richten. Sofern die Verantwortlichen der Gesellschaft negative Tatsachen nicht rechtzeitig veröffentlichen oder falsche Angaben im Rahmen einer Mitteilung über kursbeeinflussende Tatsachen machen, ist anzunehmen, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht besonders gut ist, so dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus wirtschaftlicher Sicht fraglich ist. Zum anderen besteht die Gefahr, dass die Anleger, die noch Wertpapiere der Gesellschaft besitzen, durch Schadensersatzansprüche den Kurs der eigenen Aktien negativ beeinflussen. Sinnvoll und effektiver wäre es gewesen, die Schadensersatzansprüche auch auf die Verantwortlichen, also Vorstände, auszudehnen.

Wichtige Neuerungen werden sich auch im Recht der Termingeschäfte ergeben, die allerdings bisher weitgehend unbemerkt geblieben sind. Entsprechende Regelungen zum Terminhandel im Börsengesetz, insbesondere auch die Vorschriften zur Börsentermingeschäftsfähigkeit, sollen komplett entfallen. Der bisherige Schutz des Anlegers im Rahmen der Termingeschäftsfähigkeit, nachdem bei mangelnder Termingeschäftsfähigkeit eine Rückabwicklung der Geschäfte in Betracht kam, sollen nach den Regelungen des § 37 d WpHG durch ein Informationsmodell ersetzt werden, nach dem die Anleger lediglich noch durch eine standardisierte Aufklärung zu Risiken von Finanztermingeschäften unterrichtet werden sollen und eine Verletzung dieser Pflicht lediglich zu einem Schadensersatzanspruch führt.

Im Übrigen gilt bei Ansprüchen aus Finanztermingeschäften zukünftig nicht mehr der Differenzeinwand nach §§ 762, 764 BGB.

Nach der bisherigen Rechtslage bestand für den Anleger ein doppelter Schutz, der nun entfällt. Zwar konnte auch bisher durch eine standardisierte Information die Termingeschäftsfähigkeit des Anlegers bewirkt werden. War dies allerdings versäumt worden, war das Geschäft unverbindlich mit der Folge, das es rückabgewickelt werden konnte. Daneben bestand auch bisher eine Haftung für die Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten im Rahmen einer Anlageberatung oder Anlagevermittlung beziehungsweise nach dem WpHG. Zukünftig wird es also nur noch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der standardisierten oder individuellen Informationen geben.

Eine weitere Novellierung des WpHG betrifft die Ermächtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Leerverkäufe mit inländischen Aktien zu untersagen. Dies war ein wesentlicher Streitpunkt zwischen Bund und Ländern. Nach den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss wird es nun kein Verbot von Leerverkäufen geben.

Nach der neuen Vorschrift des § 34 d WpHG sollen auch Wertpapieranalysten gewissen Wohlverhaltensregeln unterworfen werden. Ein effektiver Schutz dürfte allerdings nur dann gewährleistet sein, wenn im Falle von falschen Analysen auf Schadensersatz gehaftet wird. Auch hier ist der Schutz des Anlegers also noch verbesserungswürdig.

Geplant ist weiterhin, dass zukünftig Geschäfte von Unternehmens-Insidern und ihnen nahestehenden Personen in Wertpapieren des eigenen Unternehmens ab einer Bagatellegrenze von Euro 25.000,00 gemeldet werden müssen. Für einen effektiven Schutz des Anlegers wäre es aber auch hier sicherlich besser gewesen, dass Insider Transaktionen vorher ankündigen und nicht nur nachträglich melden müssen.

3. Änderungen des Kreditwesengesetzes:

Heftig umstritten waren auch noch die geplanten Änderungen im Kreditwesengesetz, die Lücken im Kampf gegen Geldwäsche schließen sollen. Die unter dem Stichwort „Gläsernes Konto“ geführte Diskussion war sehr kontrovers. Nun wird es doch ein Abrufsystem von Kontodaten und das Kontoscreening geben. Es ist diesbezüglich zu hoffen, dass der Einblick des Staates in persönliche Daten beziehungsweise Konten auch vor der sicherlich berechtigten Motivation der Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzterrorismus in der Praxis so gering wie möglich gehalten wird.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz tritt am 01.11.2005 in Kraft. Das Gesetz soll eine Konzentration von Klagen geschädigter Kapitalanleger durch Musterverfahren ermöglichen. Anleger, die Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter, öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend machen wollen, können die Einleitung eines Musterverfahrens beim Landgericht am Sitz des Unternehmens beantragen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind Kapitalmarktinformationen für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen oder sonstige Unternehmensdaten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen, und zwar insbesondere Angaben in Prospekten, Mitteilungen über Insiderinformationen, Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft, in Jahresabschlüssen und Lageberichten sowie in Angebotsunterlagen im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Der Antrag wird dann vom Gericht in einem neuen Klageregister im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Sofern mehr als zehn solcher Anträge innerhalb von vier Monaten in verschiedenen Klageverfahren zur Klärung derselben Musterfrage erhoben werden, muss das Prozessgericht einen Musterentscheid des übergeordneten Oberlandesgerichts einholen. Während des Musterverfahrens sind sämtliche anderen Klageverfahren von geschädigten Anlegern ausgesetzt.

Das zuständige Oberlandesgericht bestimmt dann einen Kläger von Amts wegen zum Musterkläger, während alle übrigen Kläger zu dem Musterverfahren beigeladen werden. Die im Musterverfahren anfallenden Kosten werden später auf die einzelnen Rechtsstreite der einzelnen Kläger verteilt und zwar im Verhältnis der geltend gemachten Forderungen.

In dem Musterverfahren werden dann die zu klärenden Vorabfragen, etwa ob eine Kapitalmarktinformation richtig oder falsch war, für alle Kläger und die Beklagten verbindlich entschieden. Die Landgerichte, bei denen entsprechende Rechtsstreite anhängig sind, sind dann an den Musterentscheid gebunden.

Das Musterverfahren bezieht sich also nur auf die Feststellung, ob öffentliche Kapitalmarktinformationen richtig oder falsch waren. Macht ein geschädigter Anleger z. B. geltend, dass sein Berater ihn falsch über die Risiken und Hintergründe einer Anlage aufgeklärt hat, kann dies, da es hier um ein individuelles Aufklärungsverschulden geht, nicht zum Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht werden. Auch wird in dem Musterverfahren nicht geklärt, ob dem einzelnen Anleger letztlich ein Schadensersatzanspruch zusteht. Über diese Frage wird dann nach Abschluss des Musterverfahrens durch Fortsetzung des Verfahrens vor dem Prozessgericht entschieden, wobei hierbei dann Fragen der Kausalität und der Schadenshöhe zu klären sind.

Zum einen ist es zwar sicherlich begrüßenswert, dass eine Verfahrenskonzentration durch Einführung eines Musterverfahrens angestrebt wird, bei dem Fragen geklärt werden können, die mehrere geschädigte Anleger betreffen. So kann z. B. zur Klärung einer bestimmten Frage in einem Musterverfahren nur ein einziges Sachverständigengutachten eingeholt werden, was erheblich zur Kostenreduzierung beitragen kann. Andererseits ist das Verfahren auch für die übrigen Kläger, die zu dem Verfahren beigeladen werden, noch mit Unsicherheiten belastet. Die übrigen Kläger sind auf die Prozessführung des vom Gericht bestimmten Musterklägers angewiesen. Die Praxis wird auch noch zeigen müssen, ob mit der Durchführung des Musterverfahrens nicht die Rechtsstreite für die einzelnen Anleger, die den Musterentscheid abwarten müssen, erheblich verzögert wird.

Schließlich muss auch noch jeder Anleger, um den Eintritt einer Verjährung von Ansprüchen zu verhindern, selbst gerichtliche Verfahren einleiten und kann nicht, ohne etwa eine Klage zu erheben, den Ausgang eines Musterverfahrens abwarten.

Anlegerschutzverbesserungsgesetz(AnSVG)

Der Bundesrat hat nun das vom Bundestag am 01.07.2004 beschlossene Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (AnSVG) angenommen.

Durch das AnSVG wird die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und es wird eine Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen eingeführt.

Im Bereich des Insiderrechts wird der Begriff der Insidertatsache durch die sog. Insiderinformation ersetzt. Nach § 13 I WpHG n. F. ist eine Insiderinformation eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände oder Ereignisse, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Somit werden in Zukunft auch überprüfbare Werturteile und Prognosen erfasst. Auf das Kriterium des „Ausnutzens der Insidertatsache“ kommt es nicht mehr an.

Im Insiderrecht wurde außerdem die Differenzierung zwischen Primärinsidern, also insbesondere Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten, und Sekundärinsidern, also Dritten, die Kenntnis von Insidertatsachen erlangt hatten, aufgegeben. Weitere Änderungen gab es bei den sog. Direcotors Dealings gemäß § 15 a WpHG. Die Meldepflicht wurde auf einen Betrag von € 5.000,00 herabgesetzt, dafür sind nun alle Geschäfte innerhalb eines Jahres erfasst. Meldepflichtig sind zukünftig persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder eines Leitungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten sowie sonstige Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind sowie gleichgestellt deren Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte.

Im Bereich der Ad-hoc-Publizität wurden die Pflichten des Emittenten wesentlich erweitert. Veröffentlicht werden müssen zukünftig alle Insiderinformationen, sofern Sie den Emittenten unmittelbar betreffen. Nach § 15 I WpHG n. F. betrifft eine Insiderinformation den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf eine Tatsache bezieht, die in seinen Tätigkeitsbereich eingetreten ist. Aufgrund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt sich jedoch, dass auch Tatsachen, die nicht im Tätigkeitsbereich des Emittenten stehen, in Zukunft veröffentlicht werden müssen, so etwa die Übermittlung eines Übernahmeangebotes durch einen Bieter oder etwa geänderte Einstufungen des Ratings durch eine Rating-Agentur.

Eine wesentliche Änderung ergibt sich vor allem durch die Einführung einer Prospektpflicht für nicht in Wertpapiere verbriefte Vermögensanlagen des Grauen Kapitalmarktes. Nach § 8 f VerbrauchsprospektG n. F. besteht nun auch eine Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen und auf fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen) oder für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds. Somit besteht nun auch eine Prospektpflicht für Emittenten von Unternehmensbeteiligungen in Form von BGB- und KG-Beteiligungen und insbesondere auch von atypisch stillen Beteiligungen und sonstigen geschlossenen Fonds. Ausgenommen von der Prospektpflicht sind unter anderem Vermögensanlagen, bei denen nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder bei denen der Verkaufspreis der im Zeitraum von 12 Monaten angebotenen Anteile insgesamt € 100.000,00 nicht übersteigt oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mind. € 200.000,00 je Anleger beträgt.

Nach § 8 g muss der Verkaufsprospekt zwar alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen zu ermöglichen. Eine gesetzliche Prospekthaftung des Emittenten ergibt sich nach §§ 13, 13 a Verkaufsprospekt G n. F. zum einen für den Fall, dass wesentliche Angaben in dem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind und weiterhin, wenn ein Prospekt fehlt, also gegen die Pflicht zur Erstellung eines Prospektes verstoßen wurde.

Bei fehlerhaftem oder fehlendem Prospekt kann der Anleger zukünftig von Emittenten und auch von dem Anbieter die Übernahme der Wertpapiere oder Vermögensanlagen gegen Erstattung des Kaufpreises und mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, allerdings nur, soweit der Kauf vor Veröffentlichung eines Prospekts (bei fehlendem Prospekt) bzw. nach Veröffentlichung eines Prospektes (bei fehlerhaftem Prospekt) und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot abgeschlossen wurde.

Der zu erstellende Prospekt ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu hinterlegen. Die BaFin überprüft den Prospekt allerdings nur formal darauf, ob er die erforderlichen Angaben enthält, die inhaltliche Richtigkeit der Angaben und Informationen in dem Prospekt wird von der BaFin allerdings nicht überprüft.

Die Einführung einer Prospektpflicht für Anlagen bzw. Beteiligungen des Grauen Kapitalmarktes ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber er geht noch nicht weit genug.

Auch bisher haben Emittenten von Vermögensanlagen bzw. Beteiligungen des Grauen Kapitalmarkts bereits aus Vertriebsgründen Prospekte veröffentlicht. Solange allerdings keine inhaltliche Prüfung von Prospekten unter staatlicher Aufsicht stattfindet, wird der Anlegerschutz nicht wesentlich verbessert. Auch bisher war es bereits ohne spezialgesetzliche Regelung möglich, bei fehlerhaften Prospekten Prospekthaftungsansprüche gegen Emittenten durchzusetzen. Dies hat allerdings nicht verhindert, dass es zahlreiche unseriöse Kapitalanlageangeboten im Grauen Kapitalmarkt mit entsprechenden Prospekten ergab. Der Anlegerschutz ist somit zwar gestärkt worden, aber Erweiterungen, etwa durch Einführung einer inhaltlichen Prüfung der Prospekte unter staatlicher Aufsicht, sind wünschenswert.^ top ^

Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz (KapInHAG) – Überarbeiteter Gesetzesentwurf

Die Bundesregierung hat nun einen überarbeiteten Gesetzesentwurf des KapInHaG vorgelegt. Danach sollen Vorstände und Aufsichtsräte zukünftig für falsche Kapitalmarktinformationen mit bis zu vier Jahresgehältern haften, wenn sie falsche Angaben gemacht haben. Das Management soll künftig bei Fehlinformationen im Rahmen von schriftlichen Erklärungen in Jahres-, Zwischen- und Quartalsberichten sowie etwa Ad-hoc-Mitteilungen oder bei mündlichen Aussagen auf von den Unternehmen initiierten Veranstaltungen, wie etwa Hauptversammlungen, haften. Somit führen etwa falsche Äußerungen in Interviews oder im privaten Bereich nicht zu einer Haftung.

Der Schadensersatz ist jedoch nicht auf Rückzahlung des Kaufpreises von Wertpapieren gerichtet, sondern auf die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem durchschnittlichen Börsenkurs der ersten dreißig Tage, nachdem die falsche Information geäußert wurde.

Vor dem Hintergrund, dass es bisher – wie der Fall Informatec zeigt – sehr schwierig war, Schadensersatzansprüche gegen das Management wegen falscher Kapitalmarktinformationen durchzusetzen, stellt die nun geplante Gesetzesänderung sicherlich eine Verbesserung des Anlegerschutzes dar. Da als Schaden aber nur die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem durchschnittlichen Börsenkurs der ersten dreißig Tage nach der falschen Äußerung verlangt werden kann und die Haftung auf vier Jahresgehälter begrenzt ist, erhält der Anleger nur einen anteiligen Ersatz, der möglicherweise nicht ausreichend ist. Über eine Ausweitung des Schadensersatzes sollte daher weiter nachgedacht werden. In vielen anderen Bereichen führt bereits eine fahrlässige Verletzung von Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten zu einer Schadensersatzhaftung. Auch wird es sicherlich entscheidend darauf ankommen, welche Einkünfte unter dem Begriff der vierfachen Bruttojahresgehälter im Rahmen der Haftungsbegrenzung subsumiert werden. Häufig erzielen ja Vorstände hohe Einkünfte nicht nur auf Basis der regulären Gehälter, sondern auf Grundlage von Gewinnen aus Aktienoptionsprogrammen etc., so dass hier sämtliche Einkünfte aus der entsprechenden Tätigkeit erfasst werden sollten, da eine Haftung sonst ins Leere laufen kann.

Wie verschiedene Medien kürzlich berichtet haben, hat die Bundesregierung die Pläne zum Erlass eines Gesetzes zur Managerhaftung auf unbestimmte Zeit verschoben. Dies geschah offensichtlich auf dieKritik von zahlreichen Unternehmensverbänden. Dies ist aus Sicht des Anlegerschutzes sehr bedauerlich, unabhängig davon, ob man die bislang geplanten Regelungen einer Managerhaftung für ausreichend hält oder nicht.

Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)

Der Gesetzesentwurf bezieht sich auf die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten wegen Sorgfaltspflichtverletzungen gegenüber der Innengesellschaft, also der Innenhaftung der Organe. Hierzu existieren bereits gesetzliche Vorschriften im Aktiengesetz (AktG). Mit dem Gesetz sollen aber die Minderheitsrechte der Aktionäre gestärkt werden.

Nach den vorgesehenen Neuregelungen können Aktionäre, deren Anteile zum Zeitpunkt der Antragstellung zusammen 1 % des Grundkapitals oder einen Börsenwert von € 100.000,00 erreichen, Ansprüche der Gesellschaft gegen die Organe einklagen.

Die Minderheitsaktionäre können diesen Anspruch auch für die Gesellschaft in eigenem Namen geltend machen.

Da die Schwellenwerte, insbesondere der Börsenwert von € 100.000,00, sehr niedrig sind, ist zur Vermeidung von missbräuchlichen Klagen ein Zulassungsverfahren vorgeschaltet, in dessen Rahmen die Klage nur dann zugelassen wird, wenn

  • die antragstellenden Aktionäre die Aktien schon länger halten als sie Kenntnis von den behaupteten Pflichtverstößen haben konnten,
  • die Minderheit die Gesellschaft vergeblich aufgefordert hat, selbst Klage zu erheben,
  • Tatsachen bewiesen werden können, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unrichtigkeit oder grobe Rechtverletzung ein Schaden entstanden ist,
  • keine gewichtigen Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen.
    Außerdem soll im elektronischen Bundesanzeiger ein Aktionärsforum geschaffen werden, so dass Aktionäre für eine geplante Klage Verbündete suchen können.

Im Rahmen des Anfechtungsrechts und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausnutzung sollen Beschränkungen hinsichtlich des Frage- und Rederechts in der Hauptversammlung, etwa einer Beschränkung der Redezeit, vorgesehen werden.

Außerdem soll ein gerichtliches Eilverfahren, nämlich ein Freigabeverfahren, für Anfechtungsklagen eingeführt werden. Dabei kann die Gesellschaft hinsichtlich besonders wichtiger Hauptversammlungsbeschlüsse bei Gericht bei Erhebung einer Anfechtungsklage durch die Aktionäre beantragen, dass der Beschluss trotzdem in das Handelsregister eingetragen und ausgeführt wird. Verfügt das Gericht dabei die Eintragung des Beschlusses, muss eine Umsetzung auch nicht rückgängig gemacht werden, selbst wenn der Anfechtungsgegner später in einem Hauptsacheverfahren Recht bekommt. Der Anfechtungsgegner erhält dann lediglich Schadensersatz.

Für Anleger, die in Schrottimmobilien investiert haben

In dem Vorlageverfahren des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen hat der Generalanwalt am 02.06.2005 seine Schlussanträge gestellt. Das Verfahren betrifft erneut die Auslegung der Haustürwiderrufsrichtlinie in Fällen, in denen Anleger unaufgefordert von Vermittlern in einer Haustürsituation dazu verleitet wurden, Immobilien, häufig Eigentumswohnungen, zu erwerben und den Kaufpreis durch Darlehensverträge zu finanzieren.

In der Rechtssache Heininger hatte der EuGH bereits entgegen der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass dem Darlehensnehmer nach der Haustürwiderrufsrichtlinie auch bei Realkreditverträgen ein Widerrufsrecht zusteht, wenn der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde. Die daraufhin ergangene Rechtsprechung des BGH bedeutete für die Anleger aber häufig „Steine statt Brot“. Denn nach Ansicht des BGH stand einem Kreditnehmer nur dann ein Widerrufsrecht zu, wenn die Haustürsituation bei Einschaltung selbständiger Vermittler der Bank auch zurechenbar war. Daher musste der Verbraucher aber nach Ansicht des XI. Zivilsenates des BGH beweisen, dass die Bank das Verhalten des Vermittlers bzw. die Haustürsituation gekannt hat oder sich der Bank dieses zumindest aufdrängen musste. Außerdem ist der Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des BGH bisher verpflichtet, das Darlehen sofort zuzüglich marktüblicher Zinsen zurückzuzahlen.

Nach den Schlussanträgen des BGH können Anleger zumindestens nun auf eine gewisse Hilfe durch das Urteil des EuGH rechnen. Nach Ansicht des Generalanwalts ist es, wenn der Darlehensvertrag durch Vermittlung eines Dritten geschlossen wurde, nämlich nicht erforderlich, dass die Bank das Verhalten des Vermittlers bzw. die Haustürsituation kannte oder zumindestens kennen musste. Der Verbraucher muss also danach nicht mehr beweisen, dass der Bank das Verhalten des Vermittlers bzw. die Haustürsituation bekannt war.

Weiterhin steht die Richtlinie nach Ansicht des Generalanwaltes zwar nicht einer Verpflichtung des Darlehensnehmers entgegen, das Darlehen zurückzuzahlen. So lange der Darlehensnehmer aber nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, ist dieser nicht verpflichtet, der Bank noch zusätzlich die marktüblichen Zinsen zu erstatten.

Dies bedeutet also, dass der Kreditnehmer bei einem wirksamen Widerruf auf der einen Seite von der Bank einen Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Zins- und Tilgungsraten hat und er auf der anderen Seite der Bank zwar die netto vereinbarte Darlehensvaluta zurückzahlen muss, nicht aber marktübliche Zinsen. Über eine Erstattung von gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % ist noch nicht entschieden.

Zwar ist der EuGH an die Ansicht des Generalanwaltes nicht gebunden, folgt aber häufig den Anträgen. Ein Urteil wird für den Spätherbst erwartet.

Wenn das Urteil des EuGH entsprechend den Anträgen ausfällt, wird sich die Rechtsprechung des BGH erneut anpassen müssen. Möglicherweise versuchen nun auch einige Banken, nachträglich die Darlehensnehmer ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren, weil ab dann unter Umständen ein Anspruch auf Zinszahlung besteht. Auch besteht ein Widerrufsrecht nur gegenüber der ursprünglich finanzierenden Bank, so dass auch vor Umfinanzierungen und Sondertilgungen gewarnt werden muss, wenn der Anleger nicht seine Widerrufsrechte verlieren will. In derartigen Fällen oder bei dem Versuch einer nachträglichen Belehrung sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Anlegerschutzverbesserungsgesetz, EG-Prospekt-Richtlinie

Ab 01.07.2005 tritt über das Anlegerschutzverbesserungsgesetz und die EG-Prospekt-Richtlinie ein neues Recht zur Prospektpflicht für Wertpapiere und sonstige, nicht in Wertpapieren verbriefte Anlagen, also insbesondere Unternehmensanteile, z. B. für stille Beteiligungen, Immobilien- oder Medienfonds, aber auch für Anteile an Personengesellschaften oder GmbHs in Kraft.

Für Wertpapiere galt ja bislang schon eine Prospektpflicht. Diese wird nun durch das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) neu geregelt. Danach gliedert sich ein Prospekt zukünftig in drei Bestandteile, nämlich Angaben zum Emittenten, Angaben zum Wertpapier und eine Zusammenfassung. Mit dem WpPG wird nun auch der europäische Pass eingeführt, so dass der in einem Land der EU von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Prospekt zukünftig in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt ist, sofern sich die zuständigen Behörden unterrichtet haben. Die Prospektpflicht für sonstige Unternehmensanteile richtet sich nach dem neu geltenden Verkaufsprospektgesetz. Für diese nicht in Wertpapieren verbrieften Anlagen gilt aber der europäische Pass nicht, d. h. entsprechende, von der BaFin genehmigte Prospekte gelten nicht automatisch in anderen Mitgliedsstaaten der EU.

Einzelheiten, die den Inhalt der Prospekte für die angebotenen Wertpapiere oder sonstige Unternehmensanteile regeln, finden sich in der Prospektverordnung bzw. der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-Verordnung.

Nach Ansicht der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner ist es für Anleger sicherlich positiv, dass nun auch für geschlossene Fonds und sonstige Unternehmensbeteiligungen eine Prospektpflicht eingeführt worden ist und in der Broschüre nun in dem ersten Drittel auf Risiken hingewiesen werden muss und die Risikohinweise nicht mehr durch gleichzeitige Darstellung der Chancen relativiert werden dürfen. Bedenken im Hinblick auf einen effektiven Anlegerschutz ergeben sich nach wie vor dadurch, dass die BaFin die Prospekte nur auf formale Vollständigkeit, nicht aber auf inhaltliche Richtigkeit und Plausibilität prüft. Die Genehmigung des Prospekts durch die BaFin kann daher zukünftig für unseriöse Anbieter ein überzeugendes Werbeargument sein, auch wenn in dem Prospekt der Hinweis enthalten sein muss, dass die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit nicht Gegenstand der Prüfung der BaFin ist. Es ist zu erwarten, dass viele Anleger diese Differenzierung nicht kennen oder erfassen und die Genehmigung eines Prospekts durch die BaFin als Prüfsiegel für eine staatliche genehmigte und überwachte Anlage sehen.