1. Handeln Sie schnell im Schadensfall! Wenden Sie sich an einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt, der die in Frage stehenden Geschäfte bzw. den Firmenhintergrund recherchiert und prüft, ob Schadensersatzansprüche darstellbar sind. Gerade im Bereich des „Grauen Kapitalmarktes“ gibt es bestimmte prozeßuale Möglichkeiten (wie zum Beispiel Arrestverfahren), die sehr wirksam sein können und dem Anleger zu einer schnellen Durchsetzung seiner Rechte verhelfen. Die Chancen Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen stehen immer besser, denn die Gerichte urteilen zunehmend anlegerfreundlich.
2. Stimmen Sie mit Ihrem Anwalt ab, ob Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhoben werden soll. Eine Strafanzeige kann zur strafrechtlichen Verurteilung der Firmeninitiatoren führen, eine Schadenswiedergutmachung wird dadurch nicht erreicht. Diese kann nur durch einen Anwalt auf dem Zivilrechtsweg herbei geführt werden.
3. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären Sie selbst oder über Ihren Anwalt ab, ob diese die Kosten einer anwaltlichen Beratung übernimmt.
4. Bewahren Sie ihre Unterlagen sorgfältig auf. Jedes Schriftstück kann wichtig sein.
5. Erstellen Sie ein Gedächtnisprotokoll über Gesprächspartner und Inhalte. Details, die für eine spätere Rechtsverfolgung wichtig sind, könnten ansonsten in Vergessenheit geraten.
6. Laßen Sie sich auf keinen Fall – auch nicht mit der Drohung, daß ansonsten Totalverlust drohen würde – zu weiteren Einzahlungen verleiten.
7. Ziehen Sie ab dem Zeitpunkt, wo Ihnen die angebotenen Geschäfte unseriös erscheinen, dritte Personen hinzu, die unter Umständen als Zeugen fungieren können.
Alexander Engelhard ist seit 1991 zugelassener Anwalt.
Seine Kernkompetenzen liegen in den Bereichen Kapitalanlagerecht, Wertpapierrecht, Bank- und Börsenrecht, dem Recht der Warentermingeschäfte, im Erbrecht sowie dem internationalen Privatrecht.
Rechtsanwalt Engelhard ist darüber hinaus für verschiedenste Veröffentlichungen im Bereich des Kapitalanlagerechts verantwortlich.