Das Landgericht München I hat einem Kläger, der von der im Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertreten worden ist, bezüglich einer Anlage in dem Fonds HSC Optivita VII UK GmbH & Co. KG Schadensersatz in Höhe der geleisteten Einzahlungen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zugesprochen.
Das Landgericht München I war nach Durchführung der Beweisaufnahme der Ansicht, dass die Stadtsparkasse München die aus einem Anlageberatungsvertrag resultierenden Pflichten verletzt hat, das sie diese nicht über die Höhe der Provisionsrückvergütung, die die Bank erhalten hatte, aufgeklärt hat.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Kreditinstitut verpflichtet, einem Anleger darüber aufzuklären, ob in welcher Höhe Rückvergütungen an die Bank für die Empfehlung der Anlage gezahlt werden.
In dem Fall, der dem Urteil des Landgerichts München I zugrunde liegt, hatte dies die Stadtsparkasse nach Auffassung des Gerichts pflichtwidrig unterlassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch ergibt sich aus der Entscheidung, dass für Anleger die Möglichkeit bestehen kann, einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung gegen den Berater oder die Bank, die eine derartige Anlage empfohlen hat, durchzusetzen. Dies muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden.
Möglichkeiten für Anleger von HSC Optivita Fonds
Neben dem Fonds HSC Optivita VII UK GmbH & Co. KG wurden z. B. auch die Fonds HSC Optivita UK I, HSC Optivita UK II, HSC Optivita UK III Premium, HSC Optivita UK VIII, HSC Optivtia UK IX, HSC Optivita UK XI aufgelegt, die in britische Lebensversicherungspolicen investiert haben.
Investoren, die in die HSC Optivita Lebensversicherungsfonds angelegt haben, sind auch im Übrigen ordnungsgemäß und vollständig über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufzuklären.
Anleger, die meinen, falsch beraten zu sein, sollten daher von einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Prüfung ihres Falles beauftragen.
Von der HSC Hanseatische Sachwert Concept GmbH wurden mehrere Lebensversicherungsfonds emittiert, wobei das Kapital u. a. in britische und amerikanische Lebensversicherungen investiert wird.
Dazu gehören etwa die Fonds
- HSC Optivita UK I
- HSC Optivita UK II
- HSC Optivita UK III
- HSC Optivita UK VII
- HSC Optivita UK VIII
- HSC Optivita UK X
- HSC Optivita UK XI
- HSC US-Leben Select
- HSC Optivita USA II
Dabei haben die Fonds, bei denen in britische Lebensversicherungspolicen investiert wurde, das Kapital nicht selbst unmittelbar in britische Lebensversicherungen investiert, sondern die Fonds, wie etwa die HSC Optivita UK VII, haben sich wiederum an einer britischen Personengesellschaft beteiligt und diese Gesellschaft hat dann den Erwerb von britischen Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt übernommen.
Dabei ist eine Ablaufleistung von britischen Lebensversicherungen und eine Wertsteigerung auf dem Zweitmarkt erst dann gegeben, wenn entsprechende Boni, die auf dem Kapitalmarkt erwirtschaftet werden, zugewiesen werden können. Aufgrund der negativen Entwicklung des Kapitalmarktes in den letzten Jahren entwickeln sich die Fonds daher nicht prospektgemäß und Ausschüttungen bleiben teilweise aus.
Bei den HSC Optivita Fonds, bei denen wiederum über Partner in den USA amerikanische Versicherungspolicen erworben worden sind, besteht das Problem, dass sich eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung ergeben hat, da unter Umständen Sterblichkeitsraten falsch berechnet worden sein sollen.
Denn Renditen von amerikanischen Lebensversicherungspolicen, die auf dem Zweitmarkt erworben sind, hängen von der Lebensdauer der jeweiligen Versicherungsnehmer ab.
Sofern die Sterbensraten falsch berechnet worden sind, müssen Versicherungsprämien länger als kalkuliert bezahlt werden, so dass dies einen Lebensversicherungsfonds entsprechend negativ belastet.
Aber auch unabhängig davon, handelt es sich bei derartigen Beteiligungen in Lebensversicherungsfonds um Anlagen mit hohen Risiken.
Sofern ein Anleger nicht über Risiken aufgeklärt worden ist, kann die Bank oder der Berater auf Schadensersatz haften. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Investoren, die in HSC Optivita Lebensversicherungsfonds angelegt haben, bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Stand: 13.1.12014
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.