Über das Vermögen der Faktum Finance GmbH, Offenbach, ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die Faktum Finance GmbH hatte Anlegern angeboten, ihr Kapital in Form von Darlehen zur Verfügung zu stellen.
Mit dem Kapital sollten Immobilienprojekte finanziert werden.
Bei einigen dieser Darlehen handelt es sich um sog. Nachrangdarlehen.
Zur Sicherung der Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen, wurden für die Anleger auch Grundschulden an Immobilien bestellt.
Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es zur Insolvenz gekommen, da nach den Feststellungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die erforderliche Genehmigung für den Vertrieb einzelner, von der Gesellschaft, initiierter Anlagen gefehlt habe.
Die BaFin habe die Faktum Finance GmbH darauf hingewiesen, dass die Verträge über die Nachrangdarlehen in Verbindung mit einer Absicherung der Rückzahlungsansprüche den Tatbestand des erlaubnispflichtigen Einlagengeschäftes erfüllen.
Wenn ein endgültiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Faktum Finance GmbH eröffnet wird, können Ansprüche gegen die Gesellschaft nur noch in diesem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
Anleger, die Anlagen über die Faktum Finance GmbH abgeschlossen haben, sollten, gerade wenn es sich um ein Nachrangdarlehen handelt, durch einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen lassen, ob und welche Ansprüche sie im Insolvenzverfahren geltend machen können.
Möglichkeiten für Anleger außerhalb des Insolvenzverfahrens
Soweit mit dem Angebot von Nachrangdarlehen und einer Absicherung der Rückzahlungsansprüche über die Bestellung von Grundschulden unerlaubt das Einlagengeschäft betrieben worden ist, kann die Möglichkeit bestehen, verantwortliche Personen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Sofern die Nachrangdarlehen Anlegern von einem Berater empfohlen worden sind, kann sich unter Umständen auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Berater begründen lassen.
Berater müssen einen Anleger nach der Rechtsprechung über die Hintergründe und Risiken einer Anlage aufklären und auch die Plausibilität des Anlagekonzepts prüfen.
Sofern Anleger nicht über die Hintergründe und Risiken aufgeklärt worden sind oder die Plausibilitätsprüfung fehlerhaft war, kann ein Berater auf Schadensersatz haften.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger bzw. Darlehensnehmer bei der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Stand: 20.08.2015
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.