Gegenüber der ALTIMETER Worldwide Services JLT hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet.
Die ALTIMETER Worldwide Services JLT hat angeboten Kapital auf Basis eines Antrags als stiller Gesellschafter anzunehmen, wobei eine unbedingte Rückzahlung versprochen worden ist.
Damit hat die ALTIMETER Worldwide Services JLT nach Ansicht der BaFin das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben.
Die Altimeter Worldwide Services JLT verfügte aber über keine Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Möglichkeiten für Anleger der Altimeter Worldwide Services JLT
Anleger, die das von ihnen zur Verfügung gestellte Kapital nicht zurückerhalten, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten es gibt, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.
Einerseits kann es möglich sein, dass für Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften durchgesetzt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dabei sowohl eine Haftung der Gesellschaft selbst, als auch der Verantwortlichen bzw. der Organe der Gesellschaft, die ohne Erlaubnis das Einlagengeschäft betreiben, gem. § 32 KWG begründet.
Auch wenn ein Berater einem Anleger geraten hat, eine Anlage bei der Altimeter Worldwide Services JLT als stiller Gesellschafter abzuschließen, kann sich eine Haftung des Anlageberaters ergeben, wenn der Berater den Anleger fehlerhaft oder nicht vollständig über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt hat.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt und berät betroffene Anleger.
Die Aufsichtsbehörde der Schweiz, die FINMA, hatte die Altimeter Worldwide Services JLT auch bereits seit einiger Zeit auf ihre Warnliste gesetzt. Auf dieser Liste werden Unternehmen geführt, über die die FINMA Untersuchungen wegen unerlaubter Tätigkeit eingeleitet hat, wobei jedoch der Verdacht nicht weiter abgeklärt werden konnte, da die Unternehmen ihre Auskunftspflicht gegenüber der FINMA nicht nachgekommen sind oder falsche Angaben gemacht haben.
Außerdem kann auch eine Aufnahme in die Liste erfolgen, wenn Untersuchungen der FINMA eine erhebliche Gefährdung von Anlegern durch Anbieter vermuten lassen.
Ein Eintrag in die Liste bedeutet nicht zwangsläufig, dass die dort aufgeführten Unternehmen mit den der von ihnen ausgeübten Aktivität illegal ist.
Soweit die FINMA entsprechende Unternehmen in der Warnliste aufführt, weist sie auch daraufhin, dass diese über keine Erlaubnis verfügen.
Stand: 20.07.2016
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.