Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist nach ihren eigenen Angaben geplant, den Verkauf und den Vertrieb von sog. Bonitätsanleihen an Privatanleger zu verbieten. Dies hat einen nicht unerheblichen Wirbel in der Bankenbranche ausgelöst, da ein ganz erhebliches Volumen derartiger Bonitätsanleihen an Privatanleger veräußert worden ist.
Bonitätsleihen sind strukturierte Produkte. Hintergrund dieser Bonitätsanleihen sind Kreditrisiken bzw. Bonitätsrisiken. Der Anleger schließt dabei letztlich eine Wette auf die Kreditwürdigkeit bzw. Bonität eines Referenzunternehmens ab.
Der Anleger erhält dabei solange Zinsen bezahlt, solange das Referenzunternehmen zahlungsfähig bleibt und auch der Emittent entsprechende Ansprüche aus dem Zertifikat erfüllen kann.
Nach Meinung der BaFin können Bonitätsanleihen zwar ein sinnvolles Investment für professionelle Investitoren sein, sind aber nicht für Privatanleger geeignet.
Nach Ansicht der BaFin ist ein Verbot vor allem aufgrund der Komplexibität dieses Finanzproduktes erforderlich. Ausschlaggebend sei vor allem, ob ein Kreditereignis in Bezug auf die Referenzunternehmen eintrete. Dies könnten Privatkunden aber nach Ansicht der BaFin nicht wissen und bewerten und es sei für die Anleger auch nicht überschaubar, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Rückzahlung des Anlagebetrages sei und ob der Übernahme entsprechender Kreditrisikos eine ausreichende Rendite gegenüberstehe.
Im Übrigen besteht nach Meinung der BaFin auch ein Intressenkonflikt insoweit, als Banken einerseits derartige Bonitätsanleihen herausgeben und an Anleger veräußern und andererseits aber auch in geschäftlichen Beziehungen zu den Referenzunternehmen stehen, auf die sich die Bonitätsanleihen beziehen.
Außerdem sei auch der Name Bonitätsanleihe nach Auffassung der BaFin bereits irreführend, da es bei einer derartigen Bezeichnung nahe läge, dass es sich um eine Anleihe im klassischen Sinne handele.
Bei Bonitätsanleihen ist der Anleger aber kein normaler Anlagegläubiger, sondern er übernimmt letztlich die Funktion eines Versicherungsgebers hinsichtlich der Versicherung eines Kreditrisikos.
Nach Feststellungen der BaFin und nach Auswertung von Beratungen habe sich auch gezeigt, dass Kunden über die Hintergründe und Risiken dieser Anleihe im Rahmen von Beratungen nicht ausreichend aufgeklärt worden sind.
Insgesamt strebt daher die BaFin ein Verbot für Bonitätsanleihen an.
Die von der BaFin angeführten Aspekte zeigen aber auch, dass es sich bei Bonitätsanleihen um ein hochkomplexes Produkt handelt. Anleger bedürfen daher in einem besonderen Maße der Aufklärung und der Beratung. Diese scheint in vielen Fällen nach Feststellungen der BaFin nicht ordnungsgemäß erfolgt zu sein.
Betroffene Anleger, die Bonitätsanleihen erworben haben und der Ansicht sind, dass sie fehlerhaft beraten bzw. aufgeklärt worden sind, sollten daher von einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen lassen, ob sich Schadensersatzansprüche z.B. wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Aufklärung durchsetzen lassen, um das eingezahlte Kapital, insbesondere bei Verlusten, wieder zu realisieren.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.