Über das Vermögen der Offizin Immobilienverwaltung AG i. L. ist nun ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden. Wie wir bereits berichtet hatten, befand sich die Offizin Immobilienverwaltung AG bereits in Liquidation. Nachdem eine Abwicklung im Rahmen einer Liquidation aufgrund der wirtschaftlichen Situation anscheinend nicht möglich war, wurde nun ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.
Gläubiger können daher nun Ansprüche gegen die Offizin Immobilienverwaltung AG nach Eröffnung eines endgültigen Insolvenzverfahrens nur noch in diesem Verfahren geltend machen.
Betroffen von der Insolvenz sind vor allem Gläubiger, die der Offizin Nachrangdarlehen gewährt haben.
Aufgrund des Nachrangs sind Ansprüche aus dem Insolvenzverfahren an sich nachrangig nach den Ansprüchen anderer Gläubiger. Eine Nachrangigkeit setzt voraus, dass die entsprechende Nachrangklausel auch wirksam vereinbart worden ist. Daran kann es fehlen. Dies muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden. Sofern eine Nachrangklausel nicht wirksam vereinbart worden ist, stehen Darlehensgebern auch normal Insolvenzforderungen zu. Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die der Offizin ein Nachrangdarlehen gewährt haben im Insolvenzverfahren.
Handlungsbedarf für Darlehensgläubiger
Aufgrund der Insolvenz werden Darlehensnehmer, die der Offizin ein Darlehen gewährt haben, in jedem Fall Verluste erleiden.
Für Anleger, die ein Offizin Nachrangdarlehen abgeschlossen haben, stellt sich daher die Frage, welche anderen Möglichkeiten bestehen, das eingezahlte Kapital auch neben dem Insolvenzverfahren wieder zu realisieren.
Sofern Darlehensnehmer der Abschluss eines Offizin Nachrangdarlehens von einem Berater empfohlen worden ist, oblag dem Berater die Pflicht, den Darlehensnehmer vollständig und zutreffend über die Risiken und Hintergründe eines Nachrangdarlehens aufzuklären.
Daneben trifft einen Berater auch die Pflicht, Wünsche und Vorstellungen eines Anlegers und vor allem auch die Risikoneigung zu berücksichtigen. Wenn ein Anleger eine sichere Anlage, z. B. auch zur Altersvorsorge wünschte, kann die Empfehlung einer derartigen Anlage einen Beratungsfehler darstellen, da es sich beim Nachrangdarlehen um eine Investition mit hohen Risiken handelt.
Wenn die Beratung bzw. Aufklärung fehlerhaft war, kann eine Anlage für den Anleger gegen den jeweiligen Berater ein Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden.
Im Übrigen sind auch gegen die Verantwortlichen der Offizin Immobilienverwaltung AG strafrechtliche Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Zwar gilt zunächst die Unschuldsvermutung. Wenn sich aber in den strafrechtlichen Ermittlungen der Vorwurf eines Tatbestandes einer unerlaubten Handlung, wie etwa ein Betrug, bestätigt, können auch Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche der Offizin durchgesetzt werden.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertritt auch die Interessen von Geschädigten der Offizin AG im Hinblick auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Anleger, die ihre rechtlichen Möglichkeiten erfahren wollen, können sich gerne an unsere Sozietät wende.
Stand: 13.07.2017
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.