Privat-Darlehen als unerlaubtes Einlagengeschäft
Gegenüber der Wurstwelten GmbH, Bielefeld, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeordnet, das Einlagengeschäft, dass ohne Erlaubnis betrieben worden ist, einzustellen und es wurde die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte verfügt.
Von der Wurstwelten GmbH, deren eigentlicher Geschäftsgegenstand die Verwaltung und der Vertrieb von Einzelhandelsbetrieben aus dem Lebensmittelbereich, insbesondere von frischen und verpachten Wurst- und Fleischwaren ist, wurde angeboten, ihr aufgrund von Darlehensverträgen („Privat-Darlehen“) Kapital zur Verfügung zu stellen.
Damit hat die Wurstwelten GmbH nach Ansicht der BaFin auch die gewerbsmäßige Annahme von Geldern, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibung verbrieft war, ein Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben.
Über eine Erlaubnis für ein derartiges Einlagengeschäft verfügte die Wurstwelten GmbH nicht.
Der Bescheid ist auch bestandskräftig.
Was können Anleger tun, die der Wurstwelten GmbH ein Darlehen zur Verfügung gestellt haben?
Anleger, die der Wurstwelten GmbH Gelder als Privat-Darlehen zur Verfügung gestellt haben und das Kapital nicht zurückerhalten, sollten einen im Kapitalanlagerecht visierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, ob und welche Möglichkeiten für sie bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.
Es kann, nachdem die Wurstwelten GmbH nach Auffassung der BaFin ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben hat, auch die Möglichkeit bestehen, dass sich ein Schadensersatzanspruch durchsetzen lässt. Nach der Rechtsprechung können Gesellschaften und vor allem auch deren Organe, die ohne Erlaubnis der BaFin ein Einlagengeschäft betrieben haben, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG auf Schadensersatz haften.
Es können daher ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Personen der Wurstwelt GmbH durchgesetzt werden.
Bei Gewährung eines derartigen Darlehens handelt es sich auch um eine Anlage mit hohen Risiken.
Sofern ein Anleger Kapital sicher, etwa zur Altersvorsorge, anlegen wollte, ist eine derartige Anlage für ihn nicht geeignet. Wenn einem derartigen Anleger trotzdem von einem Berater empfohlen worden ist, der Wurstwelten GmbH ein Darlehen zu gewähren, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung führen.
Auch sind Berater und Vermittler, die einem Anleger zum Abschluss eines Darlehen mit der Wurstwelten GmbH geraten haben, verpflichtet, einen Anleger richtig und vollständig über die Risiken und Hintergründe einer derartige Anlage aufzuklären. Sofern ein Anleger falsch und ungenügend aufgeklärt worden ist, kann auch dies einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung begründen, der gegen den Berater bzw. Vermittler durchgesetzt werden kann.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt Anleger, die der Wurstwelten GmbH ein Darlehen gewährt haben, um die Gelder wiederzuerhalten.
29.09.2017
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.