Gegenüber der BP1 LP, Großbritannien, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach deren eigenen Mitteilung die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet.

Von der BP1 LP wurde über die Handelsplattform www.sternoptions.com binäre Optionen sowie Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) auf Aktien, Indizes, Währungen und Rohstoffe und Kryptowährungen zum Kauf und Verkauf offeriert.

Mit der Schaffung des Zugangs zu den offerierten Kontrakten hat die BP1 LP nach Ansicht der BaFin den Eigenhandel im Sinne von § 1 I a Satz 2 Nr. 4 lit. c KWG als Dienstleistung betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der BaFin zur verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Warnung der BaFin

Aktuell hat erst die BaFin eine Warnung hinsichtlich von Geschäften mit nicht lizenzierten Anbietern ausgesprochen. Die Warnung bezieht sich insbesondere auf Geschäfte mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs), binären Optionen und sog. Forex-Handel.

Auch wenn derartige Anbieter über einen deutschen Internetauftritt verfügen und auch die Werbung von Anlegern in deutscher Sprache über deutsche Telefonverkäufer erfolgen würde, würde dies nicht bedeuten, dass die Unternehmen auch ihren Sitz in Deutschland hätten.

Die Betreiber würden auf den Internetseiten der Internetplattform nur in sehr versteckter Stelle offengelegt und in vielen Fällen seien bekannten Offshore-Briefkastenanschriften als Sitz angegeben und der Sitz würde häufig wechseln. Über eine Erlaubnis, auf dem deutschen Markt Geschäfte anzubieten, würden derartige Betreiber in der Regel nicht verfügen.

Möglichkeiten für Anleger

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertritt bereits geschädigte Anleger, die mit anderen Anbietern, etwa Option 888, derartige Geschäfte in Differenzkontrakten, insbesondere auch binäre Optionen, abgeschlossen haben.

Unsere Kanzlei ist, wie auch bei der BP1 LP bestrebt, Interessengemeinschaften von Anlegern zu bilden, um eine effektive Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen.

Ein Betreiben des Eigenhandels ohne Erlaubnis der BaFin ist nicht nur strafbar, sondern kann für Anleger auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG auslösen.

Soweit das unerlaubter Betreiben derartiger Geschäfte auch strafbar ist, vertreten wir die Interessen der Mandanten auch gegenüber den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden, wie etwa bei Strafanzeigen, um hier weitere Erkenntnisse zu gewinnen und eine Schadenswiedergutmachung zu ermöglichen.

Anleger, die Geschäfte mit der BP1 LP abgeschlossen haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierte Kanzlei mit der Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten es für Sie gibt, das eingezahlte Kapital wieder zur realisieren. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Geschädigte hinsichtlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.