Hinsichtlich der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH, Heusenstamm, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), nach einer eigenen Mitteilung der Behörde Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft eine Vermögensanlage mit dem Namen „KINDER GOLD KONTO“ öffentlich anbietet, ohne dass ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.
Die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH wirbt auf ihrer Internetseite damit, dass für Jugendliche unter 18 Jahren ein kostenloses Kindergeldkoto eröffnet werden kann und schon mit kleinen Beträgen ab € 25,00 monatlich physisches Gold gekauft werden kann und die Besonderheit bei einem Kindergeldkonto bei 3 % Bonusgold liegen würde, den der Kunde am Anfang des Jahres auf die Kaufsumme des vergangenen Jahres ab einem Goldkauf von € 3.000,00 erhält.
Nach § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) besteht eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes.
Optionen für Anleger der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH
Anleger, die bei der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH eine Anlage unter dem Namen „KINDER GOLD KONTO“ abgeschlossen haben, ohne dass ein Verkaufsangebot veröffentlicht wurde, können unter Umständen Ansprüche auf Rückabwicklung zustehen.
Nach dem VermAnlG kann die Möglichkeit bestehen, von dem Emittenten der Vermögensanlage und dem Anbieter, wenn ein Verkaufsprospekt nicht veröffentlicht wurde, die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Kaufpreises zu verlangen.
Anleger der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH, die ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.
Stand: 28.11.2018
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.