Hinsichtlich der Gesellschaften
- UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG,
- UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG,
- UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG,
- UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG,
wurden von der BaFin Veröffentlichungen hinsichtlich eines möglichen Ausfalls von Forderungen bekannt gemacht. In allen Veröffentlichungen wird ausgeführt, dass der jeweiligen Emittentin aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften Forderungen auf Zins- und Rückzahlung zustehen. Die Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten könnten nach den derzeitig wirtschaftlichen Verhältnissen einige dieser Projektgesellschaften nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigen freien Vermögen gezahlt werden. Aufgrund einer in Nachrangdarlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit der gewährten Darlehen würden die Projektgesellschaften unter Berufung auf diese Nachrangigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen und würden zum jetzigen Zeitpunkt Zins- und Rückzahlungen an die jeweilige Emittentin ablehnen. Damit würde die Gefahr bestehen, dass es bei der jeweiligen Emittentin, also der
- UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG,
- UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG,
- UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG,
- UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG,
zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen dieses Projektgesellschaften kommt. Ein derartiger Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.
Dieser Umstand sei daher geeignet, die Fähigkeit der jeweiligen Emittentin zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der Anlage von Nachrangdarlehen gegenüber den Anlegern auf Zahlung von Zinsen und Rückzahlung des Darlehenskapitals erheblich zu beeinträchtigen.
Wie wir bereits berichtet hatten, hatten bereits andere Gesellschaften der UDI-Gruppe vergleichbare Mitteilungen hinsichtlich eines möglichen Ausfalls von Ansprüchen der Anleger auf Zahlung von Zinsen und auf Rückzahlung des Darlehenskapitals aus Nachrangdarlehensverträgen veröffentlicht.
Das Konzept einer Investition in Biogas scheint damit nicht aufgegangen zu sein.
Betroffen von der negativen wirtschaftlichen Situation sind insbesondere Anleger die Kapital über Projektgesellschaften in Biogasanlagen investiert haben.
Anleger, die den entsprechenden Gesellschaften der UDI-Gruppe Kapitals als Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt haben, müssen sich daher darauf einstellen, höhere Verluste zu erleiden.
Optionen für Anleger der UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG und UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG
Wegen drohender Verluste sollten Anleger, die den Gesellschaften
- UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG,
- UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG,
- UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG,
- UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG,
Kapital als Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt haben, einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten bestehen, um die Anlagen beenden zu können.
Außerdem handelt es sich bei einem Nachrangdarlehen um eine Anlage mit einem höheren Risiko. Sofern in den Darlehensbedingungen eine sog. qualifizierte Nachrangklausel enthalten ist, wären Forderungen aus den Nachrangdarlehen im Fall der Wirksamkeit der Klauseln gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft nachrangig.
Wenn Anlegern der Abschluss einer Anlage in Form eines Nachrangdarlehens bei den Gesellschaften, UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG, empfohlen worden ist, muss ein Berater zum Einen auch die persönlichen Verhältnisse eines Anlegers, seine Anlageziele und seine Risikoneigung, beachten. Außerdem muss ein Anleger auch vollständig und richtig über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt werden. Wenn die Beratung oder Aufklärung fehlerhaft war, können sich auch Schadensersatzansprüche für einen Anleger begründen lassen.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt Anleger, die Anlagen bei Gesellschaften der UDI-Gruppe abgeschlossen haben.
Stand: 14.06.2019
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.