Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurde gegenüber Herrn Kühn nach einer eigenen Mitteilung der BaFin als Hintermann der ADCADA-Unternehmensgruppe angeordnet, ein ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.

Von der ADCADA-Unternehmensgruppe wurden auf der Basis unterschiedlicher vertraglicher Modelle von Anlegern unbedingt rückzahlbare Gelder angenommen, so die BaFin. Damit wurde nach Auffassung der BaFin ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dass dafür eine Erlaubnis der Behörde gegeben war.

Nach Angaben der BaFin ist der Hintermann verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen und es wurde auch ein Abwickler von der BaFin bestellt.

Optionen für Anleger der ADCADA

Anleger, die dem Unternehmen der ADCADA-Unternehmensgruppe, z. B. der ADCADA GmbH, der adcada.capital GmbH oder der ADCADA.healthcare GmbH, Kapital für Anlagen zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, ob und welche Ansprüche bei dem von der BaFin bestellten Abwickler angemeldete werden können.

Soweit nach Auffassung der BaFin bei verschiedenen Anlagen auch unerlaubt ein Einlagengeschäfte betrieben worden ist, kann es auch in Betracht kommen, gegen Verantwortliche der Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften durchzusetzen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die Unternehmen der ADCADA-Unternehmensgruppe Kapital zur Verfügung gestellt haben.

Stand: 28.01.2021