Zur Unwirksamkeit eines vom Erblasser nicht höchstpersönlich abgeschlossenen Erbverzichtsvertrags
Lässt sich ein Erblasser bei Abschluss eines Erbverzichtsvertrags vollmachtlos vertreten und genehmigt er den Vertrag später, wobei seine Unterschrift lediglich notariell beglaubigt wird, ist der Erbverzichtsvertrag unwirksam (BGB §§ 2347,2348).
Enthält der Erbverzichtsvertrag auch Grundstücksübertragungen, kommt eine Heilung nach § 313 S. 2 BGB nicht in Betracht.
Alexander Engelhard ist seit 1991 zugelassener Anwalt.
Seine Kernkompetenzen liegen in den Bereichen Kapitalanlagerecht, Wertpapierrecht, Bank- und Börsenrecht, dem Recht der Warentermingeschäfte, im Erbrecht sowie dem internationalen Privatrecht.
Rechtsanwalt Engelhard ist darüber hinaus für verschiedenste Veröffentlichungen im Bereich des Kapitalanlagerechts verantwortlich.