BESCHLUSS DES BUNDESGERICHTSHOFS VOM 18.09.2001, AZ: 11 ZR 377/00

Zum Sachverhalt:
Der geschädigte Anleger hatte über eine Anlagevermittlungsgesellschaft amerikanische Aktien erworben, unter anderem Aktien, die im Rahmen einer Privatplatzierung nach der Vorschrift der sogenannten Regulation S der amerikanischen Börsengesetze emittiert worden sind. Der Anleger hatte die Anlagevermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht hatten der Klage, soweit Aktien über eine Privatplatzierung nach der Regulation S erworben wurden, stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Gründe:
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) zu Recht für verpflichtet erachtet, den insoweit unerfahrenen Kläger über die besonderen Risiken von Geschäften mit Regulation-S-Aktien schriftlich aufzuklären. Die Aufklärung muss sich insbesondere über die Sperrfrist von 40 Tagen für den inneramerikanischen Handel, die daraus resultierenden Risiken, den vom Emittenten gewerteten Rabatt, etwaige Kick-Back Zahlungen an die Beklagte zu 1) sowie die Gefahr der Verwässerung des Buchwertes der Aktie und des Marktes durch Regulation-S-Aktien verhalten. Andernfalls ist ein uninformierter Anleger nicht in der Anlage, das erhöhte Risiko von Geschäften mit Regulation-S-Aktien realistisch einzuschätzen.

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung des Beklagten zu 2) aus § 826 BGB sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte zu 2) hat die Unerfahrenheit des Klägers mit Regulation-S-Aktien und die besonderen, damit verbundenen Risiken in sittlich anstößiger Weise und der Inkaufnahme eines Schadens des Klägers ausgenutzt.

Kommentar:
Der BGH hat hier zu Gunsten des von der Kanzlei vertretenen Mandanten seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht bei der Vermittlung von amerikanischen Aktien des OTC-Marktes, insbesondere Penny Stocks (NJW 1991, 1108, NJ W 1191, 1347) weiterentwickelt. Nach dem amerikanischen Kapitalmarktrecht muss eine Emission eines inländischen Emittenten grundsätzlich nach § 5 des Securities Act von 1933 bei der Börsenaufsichtsbehörde, der Securities & Exchange Commission (SEC) angemeldet und registriert werden. Nach dem Securities & Exchange Act 1934 schließen sich dann bei einem öffentlichen Handel derartiger Aktien entsprechende Registrierungs- und Berichtspflichten gegenüber der SEC an. Von diesem Grundsatz der Registrierungspflicht gibt es mehrere Ausnahmen, insbesondere für Privatplatzierungen. Eine dieser Ausnahmen betrifft die sog. Regulation S, nach der eine Registrierungspflicht zunächst nicht besteht, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Zum Schutz des amerikanischen Kapitalmarktes schließen sich allerdings bei einer derartigen Emission Verkaufsbeschränkungen an, in deren Rahmen ein Wiederverkauf in den USA nicht erfolgen darf. Der BGH hat nun festgestellt, dass unerfahrene Anleger über die besonderen Risiken und Hintergründe derartiger Aktiengeschäfte schriftlich aufzuklären sind. Bei der Verletzung der Aufklärungspflicht haften die Anlagevermittlungsgesellschaft für die Verletzung der vertraglichen Auskunftspflichten und deren Geschäftsführer wegen sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz.