Der Kläger war als Schichtführer, der für die Überwachung und Kontrolle von Anlagen zuständig war, bei dem beklagten Unternehmen angestellt. Auf der Intranet-Startseite des Unternehmens befand sich ein Hinweis, dass Intranet und Internet nur zum dienstlichen Gebrauch sind. Bei Anklicken dieses Hinweises erfolgte eine Warnung, dass jeder Zugriff auf Internetseiten mit pornographischen, gewaltverherrlichendem oder rassistischem Inhalt registriert und gespeichert wird und Mitarbeiter, die entsprechende Internetseiten aufrufen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Außerdem hatte das beklagte Unternehmen in der Werkszeitung und einem sog. Online-Reporter auf dieses Verbot hingewiesen.
Der klagende Arbeitnehmer hatte zugegeben, dass er, vor allem in Pausenzeiten aber auch während der Arbeitszeit, im Internet gesurft und sich Seiten mit erotischem Inhalt bzw. Videos mit pornographischem Inhalt angesehen habe.
Der Kläger bestritt, dass er von dem Verbot bzw. den Weisungen zum Internetzugriff gewusst hatte und vertrat die Ansicht, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht wirksam sei.
Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass, wenn ein Arbeitgeber entgegen einer einschlägigen Abmahnung oder einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers das Internet für private Zwecke benutze, dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Genehmige oder dulde der Arbeitgeber eine private Nutzung des Internets, komme eine Kündigung aber nur ausnahmsweise in Betracht. Da der Arbeitnehmer bisher weder eine Abmahnung erhalten, noch die Beklagte nachgewiesen habe, dass der Kläger von dem Verbot bzw. den Weisungen zur Internetnutzung gewusst habe, sei ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben.
Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Das BAG stellte vielmehr fest, dass eine Kündigung nicht nur bei einem Verbot der Internetnutzung seitens des Arbeitgebers oder einer vorherigen Abmahnung in Betracht kommt, sondern insbesondere auch in folgenden Fällen:
– Wenn eine erhebliche Menge von Daten aus dem Internet unbefugt herunter geladen wird, insbesondere wenn damit die Gefahr einer möglichen Vireninfizierung verbunden sein kann oder andererseits bei der Rückverfolgung der Daten eine Rufschädigung des Arbeitgebers möglich ist; – die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche; – die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit.
Nach Ansicht des BAG verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine arbeitsvertragliche Leistungspflicht bei einer privaten Nutzung während der Arbeitszeit. Dabei ist die Pflichtverletzung umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei einer privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.
Dabei muss der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG auch nicht in allen Fällen eine Abmahnung aussprechen. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit in erheblichem zeitlichen Umfang das Internet nutzt, ist keine Abmahnung erforderlich.
Schließlich hat das BAG in diesem Zusammenhang auch noch festgestellt, dass bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers eine private Nutzung des Internets grundsätzlich nicht erlaubt sei.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.