Gegenüber Herrn Emanuel Miftar hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach eigener Mitteilung angeordnet, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.
Von Herrn Emanuel Miftar wurde dem Publikum die Annahme unbedingt rückzahlbare Gelder angeboten. Dadurch hat Emanuel Miftar nach Ansicht der BaFin das Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über die Erlaubnis der Behörde zu verfügen.
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
Möglichkeiten für Anleger die Herrn Emanuel Miftar Kapital zur Verfügung gestellt haben
Anleger die Herrn Miftar Kapital überlassen haben, sollten einen im Kapitalanlagenrecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, ob und welche Optionen es für sie gibt, das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten, sofern sie keine freiwillige Rückzahlung erhalten.
Unabhängig von der Verfügung der BaFin oder auch von Laufzeiten kann für Anleger die Möglichkeit bestehen, dass sich ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens des Einlagengeschäfts durchsetzen lässt.
Nach der Rechtsprechung haften Personen, die ohne Erlaubnis der BaFin ein Einlagengeschäft betreiben, gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 32 KWG auf Schadensersatz.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt und berät betroffene Anleger.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.