Gegen Verantwortliche der HWB-Finanz AG sind strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges anhängig. Nach den Angaben der Ermittlungsbehörden besteht der Verdacht, dass ein sog. Schneeballsystembetrieben ist, wobei  ein Großteil der Gelder für eigene Zwecke oder Provisionszahlungen verwandt worden ist.

Von der HWB-Finanz-AG mit formalen Sitz in Hergiswil, Schweiz, sowie einer früheren angeblichen Niederlassun in Berlin wurden Anleger Beteiligungen in Form eines Trading-Programmes mit Beteiligungskapitalerhalt oder eine Beteiligung über 5 Jahre mit jährlichen Ausschüttungen angeboten.

Anlegern wurden dabei die Anlagen bei der HBW-Finanz-AG in Form des Trading-Programmes oder einer Beteiligung über 5 Jahre auch über externe Berater bzw. Vermittler empfohlen.

Die HBW-Finanz-AG wurde bereits im Jahre 2009 von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FinMa) auf eine Negativliste gesestzt, auf der Firmen gelistet sind, die ohne Bewilligung der FinMa in der Schweiz bzw. aus der Schweiz möglicherweise unter der Aufsicht der FinMa fallende Kapitalanlagen vertreiben, ohne dafür über die notwendige Erlaubnis zu verfügen.

Über das Vermögen der HWB-Finanz-AG ist allerdings mit Bescheid des Kantonsgericht Nidwalden vom 04.06.2013 ein Liquidationsverfahren mangels Aktiva eingestellt worden und die Gesellschaft ist von Amts wegen gelöscht worden.

Anleger, die Anlagen der HBW-Finanz-AG getätigt haben sollten, sollten daher von einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen lassen, welche Ansprüche sich gegen verantwortliche Personen durchsetzen lassen.

Auf Grundlage der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kann die Möglichkeit bestehen, dass sich gegen Verantwortliche der HBW-Finanz AG Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung begründen lassen. Sofern dem Anleger die Anlage von einem Berater oder  Vermittler empfohlen worden ist, können sich unter Umständen auch Schadensersatzansprüche gegen den Berater  oder den Vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermitlung durchsetzen lassen. Berater sind nämlich verpflichtet, ihren Kunden über die Risiken und Hintergründe von derartigen Anlagen aufzuklären und sie müssen auch die Plausibilität des Anlagekonzepts prüfen.

Eine mangelnde Plausibilitätsprüfung kann auch insbesondere deshalb gegeben sein, weil hier hohe Renditen versprochen worden sind.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Geschädigte bei der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

 

Stand: 08.08.2014