Die Firma KAMS Vermögensverwaltung GmbH aus Köln bot Anlegern an, ihr Kapital bei dieser Gesellschaft in Form eines partiarischen Darlehens zu informieren. Dieses Kapital sollte dann kurzfristig in Sachwerte investiert werden, wobei die Firma KAMS zum Beispiel Fahrzeuge und Luxusjachten erwerben wollte und mit der Differenz zwischen den Ein- und Verkaufspreisen für die Anleger entsprechende Gewinne erwirtschaften wollte.

Den Anlegern wurde eine Grundverzinsung von 8 % p. a. versprochen sowie einen Bonus von maximal 4 % p. a. Insgesamt EUR 20 bis 40 Mio. sollten in Form von Anlegergeldern eingeworben werden.

Seitens der Staatsanwaltschaft Köln wird mittlerweile gegen den Verantwortlichen der Firma KAMS Vermögensverwaltung GmbH strafrechtlich ermittelt.

Über das Vermögen der Firma KAMS Vermögensverwaltung GmbH wurde im Januar 2016 ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens müssen geschädigte Kapitalanleger, die der Firma KAMS Vermögensverwaltung GmbH Darlehen gewährt haben, ihre Forderungen in einer vom Insolvenzgericht gesetzten Frist form- und fristgerecht anmelden. Dies ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass eine Anerkennung der Forderungen seitens des Insolvenzverwalters zur Insolvenztabelle erfolgt. Nur dann kann eine Insolvenzquote auf den jeweiligen Gläubiger am Ende des Insolvenzverfahrens entfallen.

Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob der ehemalige Geschäftsführer der Firma KAMS Vermögensverwaltung GmbH, ein als Treuhänder gewordener Steuerberater und/oder der Anlageberater, der dem Anleger die Zeichnung des Darlehens empfohlen hat, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Ob Schadensersatzansprüche gegenüber einem Anlageberater darstellbar sind, hängt davon ab, ob der jeweilige Anlageberater gegen die Pflicht zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung verstoßen hat. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Anlageberater kein schriftlicher Anlageberatungsvertrag geschlossen worden sein muss. Ein Anlageberatungsvertrag kann auch konkludent geschlossen werden.

Im Rahmen einer anlegergerechten Beratung muss die empfohlene Anlage unter Berücksichtigung der Ziele und Vorstellungen des Anlegers nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Darüber hinaus muss die Beratung laut geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch objektgerecht sein und sich auf alle diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die Anlage wesentliche Bedeutung haben, so dass eine Pflicht zur Aufklärung über die allgemeinen und speziellen Risiken einer derartigen Anlage besteht.

Im Hinblick auf den Geschäftsführer der Firma KAMS Vermögensverwaltung GmbH sollte geprüft werden, ob diesem gegenüber Schadensersatzansprüche aus § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG wegen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften darstellbar sind.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, die seit 1995 ausschließlich geschädigte Kapitalanleger vertritt, hat in der Vergangenheit schon eine Vielzahl von Anlegern gegenüber Firmen, gegenüber der Geschäftsführung von Anlagefirmen sowie gegenüber Treuhändern und Anlageberatern vertreten, die Darlehen unerfahrener Anleger vereinnahmten.

 

Stand: 02.03.2016