Erneut wurde in den Medien über eine Anlage in Genussrechten der Firma Prokon berichtet. In seiner Ausgabe 9/2013 berichtet die Zeitschrift Finanztest, dass bislang mehr als 68.000 Anleger der Prokon über eine Milliarde Euro anvertraut hätten. Auch habe sich die Prokon-Gruppe umstrukturiert. Nachdem bislang die Gesellschaft, die Genussrechte ausgegeben hatte und Darlehen an andere Firmen der Prokon-Gruppe vergeben habe, die Anlagen für erneuerbare Energien hatten, würde die neue Gesellschaft nun selbst solche Anlagen besitzen.
Des Weiteren verweist Finanztest darauf, dass es schade sei, dass der Prokon-Verkaufsprospekt keine Kapitalflussrechnung enthalte, da diese zeigen würde, ob durch das normale Geschäft genug Geld zugeflossen sei, um die Abflüsse abzudecken.
Nach Auffassung von Finanztest ist es kein gutes Zeichen, wenn dies bei einer Gesellschaft über viele Jahre nicht der Fall ist und eine Gesellschaft in hohem Umfang neue Finanzmittel etwa von Banken oder Anlegern, braucht.
In dem Artikel in Finanztest wird schließlich auch darauf verwiesen, dass Prokon die Zinsen für 2012 laut Prospekt aus den Erträgen und der Aufdeckung stiller Reserven gezahlt habe und stille Reserven entstanden seien, weil Windparks mehr wert seien, als die Herstellungskosten, zu denen sie bilanziert werden müssten und aber das Aufdecken stiller Reserven kein Geld in die Kasse bringen würde.
Laut dem Geschäftsbericht 2011 würde die “Wertschöpfung aus der Planung und Errichtung der Windparks“ zu den Erträgen zählen und in Finanztest wird dann kritisch angemerkt, dass sich Windparks und andere Anlagen in erneuerbaren Energien schlecht kurzfristig veräußern lassen, falls Anleger in einem gleichem Zeitraum Genussrechte kündigen und so für die Anleger auch das Risiko bestehe, zum gewünschten Termin nicht an Geld zukommen, wenn Prokon nicht genug flüssige Mittel habe, um die Ansprüche der Anleger zu erfüllen.
Auch in einer Sendung in Plusminus am 14.08.2013 in der ARD wurde eine Anlage in Genussrechten der Prokon kritisch gewürdigt. In dem Beitrag in Plusminus wurde berichtet, dass das Institut für Wirtschaftsprüfung der Universität des Saarlandes die öffentlichen abrufbaren Zahlen für Plusminus analysiert habe. Als Ergebnis wird zitiert, dass “man jetzt keinen Jahresüberschuss ermitteln habe können, der es ermöglicht, daraus solche Zinszahlungen zu leisten”. Auf Frage von Plusminus, ob Prokon Zinsen aus dem laufenden Geschäft an die Anleger nicht bezahlen könne, wurde dann von dem Bilanzexperten des Instituts für Wirtschaftsprüfung der Universität des Saarlandes die Antwort gegeben, dass man in diesen Unterlagen keinen Hinweis darauf gefunden habe, dass die Prokon in der Lage wäre, diese Zinszahlungen zu leisten aus ihren operativen Geschäften.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verweist daher darauf, dass Anleger bei ihrer Anlageentscheidung bedenken sollten, dass es sich bei einer Anlage in Genussrechten der Firma Prokon um eine Unternehmensbeteiligung mit höheren Risiken handelt.
In einem Urteil von Anfang September 2012 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht festgestellt, dass ein Werbeprospekt eines Unternehmens der Prokon-Unternehmensgruppe irreführende Werbeaussagen enthält und es hat entschieden, dass diese unzutreffenden Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Damit hat es einer Klage der Verbraucherschutzzentrale Hamburg stattgegeben, die auf Unterlassung der irreführenden Werbung geklagt hatte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts können die Werbeaussagen in dem Prospekt und auch Flyer so verstanden werden, als sei die Anlage in Genussrechten eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und es investiere der Erwerber von Genussrechten investiere direkt in Windenergieanlagen und außerdem würde das Unternehmen auch mit einer „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage werben.
Nach Auffassung des OLG Schleswig handelt es sich aber bei Genussrechten nicht um eine ebenso sichere Geldanlage wie bei einer Bank auf einem Sparbuch. Für einen Anleger bestehe auch im Falle der Insolvenz keinerlei Einlagensicherung.
Außerdem würde das Kapital, das Anleger für den Erwerb von Genussrechten zahlen, nicht unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks investiert. Das beklagte Prokon-Unternehmen würde weder selbst Windkraftanlagen besitzen, noch betreiben. Vielmehr würden Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe vergeben und verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche erworben.
Auch trifft die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität nach Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig nicht zu. Die Möglichkeit einer denkbaren kurzfristigen und einfachen Auflösung der Geldanlage bestehe bei Genussrechten bei Weitem nicht. Eine Kündigung sei auch frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dann auch nur unter eingeschränkten Voraussetzen.
Soweit von dem OLG Schleswig entschieden worden ist, dass der Prospekt eines Unternehmens der Prokon-Unternehmensgruppe irreführende Angaben enthält, besteht nach Auffassung der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner auch für Anleger, die Genussrechte dieses Unternehmens erworben haben, unter Umständen die Möglichkeit, Ansprüche wegen Prospekthaftung durchzusetzen. Anleger, die sich geschädigt fühlen, sollten daher von einem im Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen, ob sich Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.
Die Zeitschrift Capital hat bereits in ihrer aktuellen Ausgabe 7/2012 kritisch über eine Anlage in Genussrechten einer Prokon-Gesellschaft berichtet. Das Modell würde nach Capital-Recherchen Zweifel an seiner Nachhaltigkeit wecken. Prokon könne nach Aussage von Capital nicht schlüssig darlegen, ob die Erträge aus dem Betrieb der Windräder genügen, um Ausschüttungen von 8% an Anleger zu finanzieren und das Kapital wieder zurückz zahlen.
Michael Olbrich, Professor am Institut für Wirtschaftsprüfung der Universität des Saarlandes, bei bem Capital ein Gutachten bezüglich des Geschäftsberichts 2010 in Auftrag gegeben hat, habe geäußert, dass es Prokon seines Erachtens nicht gelinge, nachzuweisen, dass die Verzinsung des Genussrechtskapitals in Höhe von derzeit 8% operativ erwirtschaftet würde.
Dem habe Prokon in einer schriftlichen Stellungnahme entgegengehalten, dass wenn man unter dem Begriff „operativ“ nur die reinen Erträge aus dem Stromverkauf verstehen würde, diese Betrachtung (…) falsch seie.
Des Weiteren verweist Capital darauf, dass bei Prokon Wind 2010 54 Mio. Euro als Überschuss ausgewiesen worden seien, wobei es nach außerordentlichen Positionen aber gerade einmal 1,8 Mio. Euro gewesen wären. Trotzdem habe dieser Geschäftsbereich an die Genussrechtsgesellschaft 37 Mio. Euro vergüten müssen, um die Ansprüche der Investoren zu befriedigen.
Prokon würde gemäß dem Artikel in Capital den Standpunkt vertreten, dass die umworbenen Zahlen realistisch seien.
Nach der in dem Beitrag von Capital vertretenen Ansicht würden aber selbst die offiziellen Geschäftszahlen Zweifel an dieser Darstellung auslösen. Von August 1999 bis Ende 2010 habe das Gesamtergebnis der Windparks vor den außerordentlichen Posten 74,8 Mio. Euro betragen. Hiervon seien noch Zinsen an andere Prokon-Gesellschaften sowie Ausschüttungen an frühere Windparkeigentümer abzuziehen, so dass 24,8 Mio. Euro Gewinn übrig bleiben würden. An die Genussrechtsgesellschaft, die die Zinsen an die Investoren auszahle, wären aber in dieser Zeit 61,3 Mio. Euro gezahlt worden.
Capital stellt daher die Frage, woher dieser Differenzbetrag stamme.
Kritisch wird in diesem Bericht schließlich bewertet, dass kein Konzernabschluss erstellt würde und daher für einen Laien nicht zu beurteilen ist, wie profitabel der Konzern insgesamt bzw. tatsächlich sei.
Im Übrigen hat berreits die Zeitschrift Finanztest in der Ausgabe 7/2011 berichtet, dass das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 15.03.2011 der Firma Prokon verschiedene irreführende Werbeaussagen auf Klage einer Verbraucherzentrale verboten habe. Als Irreführung wurde zum Beispiel die Aussage „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“ angesehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Erwerber von Genussrechten stellen Unternehmern Eigenkapital zur Verfügung und werden nicht Mieteigentümer an Windkraftanlagen oder anderen Sachwerten. Die Prokon-Genussrechtsgesellschaft baut auch selbst keine Windanlagen, sondern stellt anderen Gesellschaften der Prokon-Gruppe aus dem Genussrechtskapital Darlehen zur Finanzierung von Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Verfügung.
Im Gegenzug erhalten Anleger Zinszahlungen, haben aber keinerlei Mitsprache oder Stimmrechte. Zinsen werden aber nur gezahlt, wenn die Prokon Genussrechtsgesellschaft Gewinne erwirtschaftet.
Die Anlage in Genussrechten ist daher für Anleger mit Risiken verbunden und Genussrechte werden im Insolvenzfalle auch nachrangig behandelt, so dass die Anleger dann nur Ansprüche hätten, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt sind.
Weitere Informationen erhalten Sie im Auszug aus €uro 06/11.
Stand: 10.09.2013
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.