Die Autark Invest AG hat nach einer Verschmelzung die Verträge über Autark Nachrangdarlehen, die Anleger mit der Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH abgeschlossen haben, übernommen.
Soweit Anleger der Autark Invest AG, ehemals Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH, ein Nachrangdarlehen gewährt haben, wurde die Zahlung von Zinsen je nach einer gewählten Zinsvariante versprochen.
Bei einer jährlichen Zinszahlung betrug der Zinssatz 9 % pro Jahr.
Bei einer quartalsweisen Auszahlung der Zinsen wurde den Anlegern 2 % Zinsen pro Quartal, also 8 % pro Jahr versprochen. Bei monatlicher Auszahlung der Zinsen wurden die Zahlung von 0,65 % pro Monat oder 7, 8 % p.a., versprochen.
Außerdem war auch die Wahl einer endfälligen Zinszahlung möglich.
In den Vertragsbedingungen ist eine Nachrangklausel statuiert, der Autark Nachrangdarlehen, gemäß der die Forderungen aus dem Nachrangdarlehen gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Darlehensnehmerin im Rang zurücktreten und die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen, also insbesondere die Zahlung der Zinsen sowie auch die Rückzahlung des Darlehenskapitals, unter dem Vorbehalt stehen, dass bei der Autark Invest AG ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird. Auch im Falle einer Insolvenz sind die Ansprüche entsprechend nachrangig.
Nicht nur im Hinblick auf diesen Nachrang, handelt es sich bei einer derartigen Anlage in Form eines Nachrangdarlehens um eine Anlage mit hohen Risiken.
Für das Jahr 2016 fällig Zinszahlungen werden von der Autark Invest AG an Anleger nicht mehr gezahlt.
Auch vor diesem Hintergrund kann für Anleger bedeutsam sein, inwieweit eine Beendigung der Autark Nachrangdarlehen möglich ist.
Anleger müssen auch vollständig und richtig über die Hintergründe einer derartigen Anlage in Form einer Gewährung eines Nachrangdarlehens, insbesondere auch die Besonderheit des Nachrangs, und vor allem auch über die Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt werden. Wenn die Aufklärung unvollständig oder fehlerhaft war, können sich auch Schadensersatzansprüche für Anleger begründen lassen.
Zuletzt wurde auch Darlehensgebern, die der Autark Invest AG ein Nachrangdarlehen gewährt hatten, angeboten, das Nachrangdarlehen gegen Vorzugsaktien der Autark Invest AG zu tauschen. Dieser Umtausch wurde allerdings nicht vollzogen, da die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein u. a. erklärt hatte, dass die Autark nur ein Memorandum mit widersprechendem Inhalt vorgelegt habe und daher unklar war, ob es sich hier um Umwandlung in Aktien der Autark Invest AG handelt oder in Aktien der Muttergesellschaft und daher ein Umtausch nicht genehmigt würde.
Die Kanzlei Engelhard, Busch und Partner unterstützt Anleger, die der Autark Invest AG ein Nachrangdarlehen gewährt haben.
Stand: 27.04.2017
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.