Das Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von binären Optionen an Privatanleger hat in Deutschland weiterhin Geltung.

Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurde mit einer Allgemeinverfügung das bereits ausgesprochene Verbot verlängert.

Wie wir berichtet hatten, hatte auch die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA, ein Verbot zur Vermarktung bzw. des Verkaufs von binären Optionen ausgesprochen, aber dieses Verbot war zum 01.07.2019 ausgelaufen.

Risiken von binären Optionen

Nach Ansicht der BaFin sind Anlagen in binären Optionen deshalb mit hohen Risiken verbunden, da diese komplex und wenig transparent seien. Auch vor allem hinsichtlich der Berechnung und der Wertentwicklung und des zugrunde liegenden Basiswertes.

Abweichend von anderen Anlagen werden binäre Optionen nicht über einen Markt gehandelt, bei dem sich die Kurse aus Angebot und Nachfrage ergeben.

Vielmehr werden die Preise von den Anbietern selbst festgesetzt, ohne dass dies Kunden prüfen können.

Unerfahrene Anleger können auch wegen der sehr kurzen Laufzeiten die Risiken schwer beurteilen.

Im Übrigen bestehen auch Interessenkonflikte, da die Anbieter von binären Optionen in der Regel als unmittelbare Gegenpartei des Anlegers fungieren. Dies birgt das Risiko, dass der Preis des Basiswertes bei Ablauf von binären Optionen manipuliert wird oder die Laufzeit von binären Optionen um Sekunden oder Millisekunden derart verändert wird, dass eine Auszahlung nicht zu leisten wäre, so die BaFin.

Warnhinweise der BaFin vor Handelsplattformen

Die BaFin sprach bereits vor einiger Zeit Warnungen aus, dass Anleger von einer großen Anzahl von unseriösen Handelsplattformen kontaktiert werden und bei vielen dieser Handelsplattformen der Verdacht der organisierten Kriminalität bestehen würde.

Wie wir bereits berichtet hatten, ist die BaFin bereits gegen verschiedene Handelsplattformen, die binäre Optionen anbieten, eingeschritten und es gibt auch teileweise strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Handelsplattformen bzw. Betreibergesellschaften, etwa der Internethandelsplattformen:

Möglichkeiten für Anleger

Derartige Handelsplattformen agierten zum Einen ohne Erlaubnis der BaFin in Deutschland.

Wenn einer Handelsplattform bzw. der Betreibergesellschaft aber über keine Erlaubnis verfügt, kann sich für ein Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften bzw. eines Eigenhandels ergeben.

Sofern Anleger von derartigen Handelsplattform bzw. deren Verantwortliche betrügerisch geschädigt worden sind, kann für Anleger auch die Möglichkeit bestehen, einen Schadensersatzanspruch wegen Betrug durchzusetzen.

Anleger, die über Handelsplattformen Einzahlungen für binäre Optionen geleistet haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Möglichkeiten für sie bestehen, eingezahltes Kapital zurückerhalten.

Stand: 03.07.2019