Münchener Rechtsanwalt vertritt Anleger der ehemaligen Eigentümerin der Seniorenresidenz Salzweg
Salzweg. Erst herrschte Verunsicherung und Angst, dann kam die Rettung: Zunächst sah alles so aus, als stünde die Seniorenresidenz in Salzweg vor dem Aus, müsse geschlossen werden. Die ehemalige Eigentümerin, die Global Real Estate AG (GRE) in München hatte zuerst Insolvenz angemeldet, die Betreibergesellschaft Seniorenresidenz Salzweg GmbH folgte. Dann kam die Rettung in Form der Linimed GmbH aus Jena, die das Haus übernahm. Ende gut, alles gut?
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Der Münchner Rechtsanwalt Oliver Busch, Fachmann im Kapitalanlagerecht, unterstützt geschädigte Anleger der GRE. „Aufgrund der Insolvenz der Firma Global Real Estate ist auch vor allem relevant, ob Verantwortliche der Gesellschaft wegen Prospektmängeln oder Berater bzw. Vermittler wegen fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung auf Schadensersatz haften“, so Oliver Busch. Prospektmängel bedeutet, dass ein Verkaufsprospekt unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben enthält.
Diesbezüglich habe auch das Oberlandesgericht Dresen bereits in mehreren Verfahren im Jahre 2011 die Ansicht vertreten, dass Angaben in den Prospekten aus den Jahren 2004 und 2005 fehlerhaft sind.
Im Fall GRE habe der Insolvenzverwalter allerdings derartige Ansprüche teilweise zunächst bestritten. Hierzu werden aber in jedem Einzelfall noch geprüft, ob und inwieweit eine Aufklärungspflichtverletzung begründet ist und die Forderungen anerkannt werden können.
Darüber hinaus seien die Anlagen an der GRE Beteiligungen in Form einer atypisch stillen Gesellschaft. Dies sei eine Unternehmensbeteiligung und mit einer derartigen Anlage seien auch verschiedene hohe Risiken verbunden, so der Rechtsanwalt weiter. „Zunächst besteht für einen Anleger die Gefahr, dass er sein eingezahltes Kapital zu einem großen Teil verliert oder sogar einen Totalverlust erleidet. Dieses Risiko hat sich ja auch bei der Global Real Estate AG durch das Insolvenzverfahren verwirklicht.
Damit nicht genug: „Auch besteht für den Fall eines Insolvenzverfahrens für einen Anleger, der seine Einlage noch nicht komplett erbracht hat, das Risiko, dass er dann noch die restliche Einlage in die Insolvenzmasse einzahlen muss. Auch kann eine derartige Anlage immer nur durch eine Kündigung beendet werden. Eine ordentliche Kündigung ist häufig für viele Jahre bzw. eine bestimmte Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Auch bei der Beendigung einer derartigen Anlage erhält der Anleger nicht sein eingezahltes Kapital zurück, sondern es findet eine Bewertung seines Gesellschaftsanteils statt und er erhält allenfalls ein sog. Auseinandersetzungsguthaben. …“ so Oliver Busch weiter.
Soweit atypisch stille Gesellschafter als Anleger am Vermögen, den stillen Reserven und auch etwa am Geschäfts- und Unternehmenswert der jeweiligen Gesellschaft beteiligt sind, werde in vielen Fällen, so auch vom Insolvenzverwalter der GRE, davon ausgegangen, dass den von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen Eigenkapitalcharakter zukommt. Die Einlagen der Gesellschafter müssten daher den Gläubigern der Gesellschaft als Haftkapital zur Verfügung stehen und Gesellschafter können insoweit keinen Anspruch auf Einlagenrückgewähr geltend machen.
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Kapitalanlegern, die sich als atypisch stiller Gesellschaft beteiligt haben, rät Oliver Busch, durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen, ob ein Schadensersatzanspruch gegen Verantwortliche der Global Real Estate AG wegen Prospekthaftung oder gegen Beratung wegen fehlerhafter Aufklärung durchgesetzt werden kann.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.