Seit Ende Januar gilt in vielen Fällen von Anlagebetrug eine längere Verjährungsfrist. Ein Rechtsstreit lohnt sich jedoch nicht immer.
Dank eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) gelten seit einigen Wochen in vielen Fällen von Anlagebetrug neue, längere Verjährungsfristen (siehe Börse Online 6/2007, Seite 10). Damit hat das Gericht zwar vielen geprellten Anlegern die Chance gegeben, Ansprüche zu verfolgen, die schon als verjährt galten. Profitieren können aber vermutlich nur wenige Geschädigte. Börse Online erklärt, was für eine Schadensersatforderung zu beachten ist. …
In Schadensersatzprozessen setzen die Anwälte der Geschädigten meist bei der gesetzlichen Beraterhaftung der Vermittler an. Schadensersatzansprüche verjähren seit Anfang 2002 drei Jahre nachdem der Anleger erfahren hat, dass er falsch beraten wurde. Seit dem BGH-Urteil ist klar: Diese Frist gilt auch für Verträge, die vor 2002 geschlossen wurden. Sie endet mit dem dritten Kalenderjahr.
In einigen Fällen, die bisher als verjährt galten, lohnt es sich nach dem Urteil möglicherweise, einen Anwalt einzuschalten: „Wenn Verträge vor 2002 geschlosen wurden und der Anleger erst 2004 oder später erkannt hat, dass er falsch beraten wurde“, erläutert Anwalt Oliver Busch von der Münchener Kanzlei Engelhard, Busch & Partner. Durch eine Klage kann die Verjährung zunächst gestoppt werden. Wusste der Geschädigte schon früher von der Falschberatung, ist der Fall bereits verjährt.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.