Anleger können nicht nur nach falscher Beratung Schadenersatz fordern, sondern auch bei Fehlern im Verkaufsprospekt. Das gilt jetzt für mehr Geldanlagen als zuvor. Rechtsanwalt Oliver Busch aus München sagt, wann die Ansprüche verjähren. FINANZtest: Was bringt Anlegern das neue Anlegerschutzgesetz bei der Prospekthaftung?
Busch: Jetzt sind mehr Anleger geschützt. Denn neben Aktiengesellschaften müssen nun auch Anbieter von Unternehmensanteilen wie Beteiligungen oder geschlossenen Fonds sowie von GmbH-Anteilen einen Verkaufsprospekt herausgeben. Ist der falsch, haften sie. Diese Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, nach dem der Anleger von dem Fehler erfahren hat, in jedem Fall aber in drei Jahren ab der Veröffentlichung des Prospekts. Ansprüche gegen Anlagevermittler, Anlageberater und Vertriebsgesellschaften, die sich bei der Beratung des Prospekts bedienen, verjähren seit dem 1. Januar 2002 innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Mangels.
FINANZtest: Gibt es Einschränkungen?
Busch: Die Anleger können Ansprüche wegen fehlerhaften oder fehlenden Prospekts unabhängig von der Verjährung nur dann anmelden, wenn sie das Investment innerhalb von sechs Monaten nach dem Vertriebsstart gekauft haben. Doch gerade bei den oft langen Zeichnungsphasen von Unternehmensanteilen verlieren sie so leicht ihre Ansprüche.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.