Wie man sich vor dem Verkauf von Darlehensforderungen schützen kann
Seit einigen Jahren veräußern deutsche Banken Kreditforderungen an ausländische Privat- Equity-Gesellschaften, wie Lone Star oder Cerberus, oder an amerikanische Investmentbanken. Betroffen sind vor allem Darlehensforderungen aus Immobiliarkrediten, aber auch aus Darlehen zur Finanzierung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Investitionen.
Die Zulässigkeit eines Verkaufs von Darlehe!lsforderungen war umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber entschieden, dass der Verkauf von Kreditforderungen zulässig ist. Einer Abtretung von Darlehensforderungen stehen nach Ansicht des BGH weder das Bankgeheimnis noch die Vorschriften des Datenschutzgesetzes entgegen. Da also Banken ihre Darlehensforderungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung veräußern können, stellt sich die Frage, was Kreditnehmer beachten beziehungsweise wie sie einen Verkauf venneiden können.
Kreditkäufer wollen Sicherheiten verwerten
Die Banken veräußern zwar vor allem Darlehensforderungen aus notleidenden Krediten, bei denen der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Häufig werden aber auch Pakete geschnürt, in denen sowohl Darlehensforderungen aus notleidenden Krediten als auch aus Krediten, die ordentlich bedient werden, enthalten sind, und an die Finanzinvestoren verkauft. Somit kann ein Verkauf von Darlehensforderungen auch Folgen für diejenigen Kreditnehmer haben, die ihren Kredit ordnungsgemäß erfüllen. Wenn Kreditnehmer ihren Verpflichtungen aus dem Darlehen ordnungsgemäß nachkommen, haben sie zwar in den meisten Fällen bei einem Verkauf der Darlehensforderung zunächst nichts zu befürchten.
Da Käufer von Kreditforderungen an einer raschen Verwertung mit Gewinn interessiert sind, besteht insbesondere aber bei unseriösen Finanzinvestoren die Gefahr, dass diese ohne Rücksicht auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Kredits Sicherheiten verwerten. Dies kann im Einzelfall auch den Ruin eines Kreditnehmers bedeuten. Um Nachteile zu venneiden, können Darlehensnehmer bei bestehenden Kreditverträgen versuchen, im Wege einer N achverhandlung ein Abtretungsverbot zu erreichen. Dies ist aber oftmals mit schlechteren Konditionen verbunden.
Hypothek statt Grundschuld?
Dies hat zur Folge, dass die Grundschuld alleine übertragen werden kann und der Inhaber der Grundschuld im schlimmsten Fall ohne gerichtliche Prüfung auf die Vermögenswerte des Kunden zugreifen und eine Zwangsversteigerung einleiten kann. Da die Grundschuld in der Regel die tatsächliche Kreditschuld übersteigt (die Grundschuld bleibt also in vollem Umfang bestehen, bis die Darlehensschuld komplett getilgt ist), wird zwar eine Sicherungsabrede zwischen Kunde und Bank vereinbart, in der sich die Bank dazu verpflichtet, die Grundschuld nur im Rahmen ihrer Forderung aus dem Darlehensvertrag zu verwerten. Ob der Käufer des Kredits an diese Sicherungsabrede gebunden ist, ist strittig, so dass die Sicherung des Kredits durch eine Grundschuld bei Verkauf einer Darlehensforderung unvorhersehbare Risiken für den Darlehensnehmer birgt.
Aus diesem Grund sollten Kreditnehmer auch darauf achten, dass sie nicht in Kreditverträgen von vornherein ihre Zustimmung erteilen, dass eine Bank die Darlehensforderung einschließlich der Sicherheiten an einen Dritten abtreten darf.
Zwar plant der Gesetzgeber im Rahmen des „Risikobegrenzungsgesetzes“ einige Regelungen zum Schutz der Darlehensnehmer bei einem Verkauf von Darlehensforderungen. Es ist zum Beispiel vorgesehen, dass die Kreditnehmer über den Verkauf von Darlehensforderungen informiert werden sollen und bei unberechtigten Verwertungsmaßnahmen einen Schadensersatzanspruch erhalten. Ob und welche Regelungen allerdings umgesetzt werden und ob diese ausreichend sind, ist völlig offen. Daher sollte ein Kreditnehmer so weit als möglich versuchen, einem Verkauf von Darlehensforderungen vorzubeugen. Darlehensnehmer, deren Forderung verkauft wurde und die bereits Schwierigkeiten mit Finanzinvestoren haben, sollten dringend rechtlichen Rat einholen.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.