Über das Vermögen der Agrofinanz GmbH ist zwischenzeitlich beim Amtsgericht Kleve unter dem Aktenzeichen: 32 IN 95/15 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens müssen geschädigte Kapitalanleger ihre Ansprüche binnen bestimmter Fristen beim Insolvenzgericht anmelden, damit ihre Forderungen Berücksichtigung finden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Forderungen der Gläubiger fristgerecht und auch ausreichend konkretisiert angemeldet werden, damit eine Prüfung durch den Insolvenzverwalter möglich ist.

Geschieht dies nicht, besteht schon aus diesem Grund das Risiko, dass eine entsprechende Forderung nicht zur Insolvenztabelle anerkannt wird. Nur wenn eine Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle erfolgt, erhalten geschädigte Anleger Ausschüttungen im Insolvenzverfahrens.

Darüber hinaus hatten wir im Rahmen unseres Beitrags vom 14.12.2015 auf unserer Homepage bereits darauf hingewiesen, dass seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Firma Agrofinanz GmbH bereits aufgegeben wurde, das von ihr unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und durch unverzügliche Rückzahlung an die Kapitalgeber abzuwickeln.

Dies ist aufgrund der Insolvenz der Firma Agrofinanz GmbH nun nicht mehr möglich. Allerdings bestehen unseres Erachtens unter gewissen Voraussetzungen im vorliegenden Fall auch Möglichkeiten die Verantwortlichen Geschäftsführer der Firma Agrofinanz GmbH wegen des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts persönlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger der Agrofinanz GmbH bei der Forderungsanmeldung und Vertretung im Rahmen des Insolvenzverfahrens sowie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Verantwortlichen der Firma Agrofinanz GmbH.

Stand: 05.01.2016