Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat darauf hingewiesen, dass Hinweise vorliegen, dass die Autark Invest GmbH, Olpe, Nachrangdarlehen unter der Bezeichnung „Autark Invest 2016“ offeriert und der Verkaufsprospekt für das öffentliche Angebot dieser Vermögensanlage jedoch nach § 8a Vermögensanlagengesetz nicht mehr gültig sei.

Gemäß § 8a Vermögensanlagengesetz ist ein Prospekt nach Billigung nur 12 Monate gültig.

Wie wir bereits berichtet hatten, hat die Autark Invest AG Verträge über Nachrangdarlehen, die Anlegern mit einer Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH abgeschlossen hatten, übernommen und die im Jahre 2016 fälligen Zinszahlungen sind von der Autark Invest AG an Anleger nicht mehr bezahlt worden.

Vor diesem Hintergrund und auch aufgrund des Hinweises der BaFin ist auch das neue Angebot, bei dem angeboten wird, dass Anleger der Autark Invest GmbH ein Nachrangdarlehen gewähren, kritisch zu sehen.

Bei einem Nachrangdarlehen, dass Darlehensgeber der Autark gewähren, sind deren Ansprüche aufgrund einer Nachrangklausel, wenn diese wirksam vereinbart worden ist, nachrangig hinter allen anderen Ansprüchen von Gläubigern und der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages bzw. von Zinsen bestehen somit insbesondere unter dem Vorbehalt, dass ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird. Es handelt sich daher insgesamt um eine Anlage mit höheren Risiken.

Anleger, die der Autark ein Nachrangdarlehen gewährt haben, können sich mit rechtlichen Fragen gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

17.10.2017