Zu dem Nachrangdarlehen CapStar One der Capital Store Invest GmbH, Marktredwitz, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 11a Abs. 1 VermAnlG eine Veröffentlichung bekannt gemacht.

Die Veröffentlichung bezieht sich darauf, dass der Capital Store Invest GmbH momentan keine ausreichenden liquiden Mittel zur Rückzahlung von gekündigten Nachrangdarlehen zur Verfügung stehen. Nach der Veröffentlichung sollten die aus der Emission von Nachrangdarlehen eingenommenen Gelder insbesondere für die Finanzierung eines Bauvorhabens, verwendet werden, das im August 2018 planmäßig fertigstellt wurde. Der Abschluss notarieller Kaufverträge zum Abverkauf der Wohnungen, woraus liquide Mittel zur Rückzahlung der gekündigten Nachrangdarlehen vereinnahmt werden sollten, sei bislang mangels Vollzug des Nachtrages zu der dem Wohnungseigentum zugrunde liegenden Teilungserklärung nicht möglich gewesen. Um die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen zum Abschluss notarieller Kaufverträge schnellstmöglich herbeiführen zu können, seien durch die Bauherrin bereits im Mai 2018 rechtliche Schritte eingeleitet und entsprechende Klageverfahren angestrengt worden.

Wegen der noch nicht abgeschlossenen notariellen Kaufverträge hätten aber derzeit noch keine Veräußerungserlöse erwirtschaftet werden können und aus diesem Grund würde die Capital Store Invest GmbH momentan auch noch nicht über ausreichende liquide Mittel zur Rückzahlung gekündigter Nachrangdarlehen verfügen.

Weiterhin wird darauf verwiesen, dass die Fähigkeit der Capital Store Invest GmbH, eine Rückzahlung auf die Nachrangdarlehen zu leisten, erheblich beeinträchtigt sei, solang keine Veräußerungserlöse erwirtschaftet werden könnten.

Gemäß § 11a VermAnlG ist ein Emittent einer Vermögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf ihn selbst oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anlegern erheblich zu beeinträchtigen.

Nachrangdarlehen CapStar One

Anlegern wurde angeboten, der Capital Store Invest GmbH Kapital als sog. Nachrangdarlehen zur Verfügung zu stellen.

Anleger konnten eine Anlage in Form einer Einmaleinlage von € 500,00 zzgl. Agio oder Ratenzahlungen von € 25,00 zzgl. Agio leisten. Versprochen wurden Zinsen von 5 % p. a.. Die aus den Darlehen erhaltenen Gelder sollten in den unmittelbaren Erwerb von Bestands- und Handelsimmobilien sowie in Bauträgerobjekte investiert werden.

Nachrangigkeit von Ansprüchen von Anlegern

Sofern bei einem Darlehen eine sog. qualifizierte Nachrangklausel vereinbart ist, sind Forderungen von Anlegern aus derartigen Nachrangdarlehen auf Zahlung von Zinsen und auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft nachrangig. Die Zahlung von Zinsen sowie auch die Rückzahlung des Darlehens stehen dann unter dem Vorbehalt, dass bei der entsprechenden Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird.

Voraussetzung der Nachrangigkeit der Ansprüche ist allerdings, dass die Nachrangklausel wirksam vereinbart worden ist.

Nicht nur wegen eines derartigen Nachrangs handelt es sich bei einer derartigen Anlage in Form eines Nachrangdarlehens um eine Anlage mit hohen Risiken.

Möglichkeiten für Darlehensgeber der Capital Store Invest GmbH

Anleger, die der Capital Store Invest GmbH Kapital als Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt haben und eine Möglichkeit suchen, die Anlage zu beenden oder auch ihr Kapital zurückzuerhalten, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen.

 

Dabei stellt sich auch die Frage, ob die Nachrangklausel wirksam ist und ob diese auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. Ist dies nicht der Fall, kann eine Nachrangigkeit entfallen und ein unbedingter Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen und des Darlehenskapitals bei Fälligkeit gegeben sein.

Wenn eine Nachrangklausel nicht wirksam vereinbart worden ist, kann es sich auch um ein unerlaubtes Einlagengeschäft handeln. Wenn eine Gesellschaft ein Einlagengeschäft betreibt und über keine Erlaubnis der BaFin verfügt, kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft und deren Verantwortliche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG in Betracht kommen.

Im Übrigen muss ein Anleger auch vollständig und richtig über die Hintergründe einer derartigen Anlage in Form der Gewährung eines Nachrangdarlehens, insbesondere auch über den Umstand und die Hintergründe sowie die Risiken eines Nachrangs, aufgeklärt werden. Sofern eine Aufklärung unvollständig oder fehlerhaft war, können sich für einen Anleger auch Schadensersatzansprüche begründen lassen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die der Capital Store Invest GmbH Kapital überlassen haben.

Stand: 03.01.2019