Über das Vermögen der Firma Captura GmbH aus Grasbrunn bei München wurde am 16.09.2015 ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Über die Captura GmbH

Die Firma Captura GmbH sammelte Anlegerkredite in Form von Nachrangdarlehen und Inhaberschuldverschreibungen ein und den Anlegern wurden bei kurzen Laufzeiten von 180 Tagen Jahreszinsen in Höhe von 7 % bis 9 % versprochen.

Geschäftsgegenstand der im Jahre 2010 gegründeten Captura GmbH war die Realisierung von wohnwirtschaftlichen Immobilienprojekten ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik. Die Captura GmbH beteiligte sich in der Vergangenheit an ca. 100 verschiedenen Projektgesellschaften, die sodann die Realisierung der jeweiligen Immobilienprojekte vornahmen und hierzu seitens der Captura GmbH mit liquiden Mitteln ausgestattet worden sind.

Die Captura gibt folgende Tätigkeiten an:

  • Immobilienhandel
  • Sanierungsarbeiten
  • Planungsleistungen
  • Projektierungsleistungen
  • Immobilien Neubauten

Die Optionen der Captura-Anleger

Forderungsanmeldung im Captura Insolvenzverfahren

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Forderungen der Gläubiger fristgerecht und auch ausreichend konkretisiert angemeldet werden, damit eine Prüfung durch den Insolvenzverwalter möglich ist.

Geschieht dies nicht, besteht schon auch aus diesem Grund das Risiko, dass eine entsprechende Forderung nicht zur Insolvenztabelle anerkannt wird.

Nur wenn eine Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle erfolgt, erhalten geschädigte Anleger Ausschüttungen im Insolvenzverfahren. Hierfür ist eine ordnungsgemäße und fristgerechte Forderungsanmeldung Grundvoraussetzung.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Anleger der Captura GmbH bei der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren und übernimmt die Betreuung des Insolvenzverfahrens.

Schadensersatz durch Captura Anlageberater

Unter Umständen können auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anlageberater, der im Hinblick auf die Captura-Anlagen beraten hat, dargestellt werden.

Anlageberater sind nach geltender Rechtsprechung verpflichtet, Anleger sowohl anlegergerecht als auch objektgerecht zu beraten. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich dementsprechend danach auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die Empfehlung der Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Er muss den Anleger über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten für Bedeutung sind, informieren.

Betroffene Anleger sollten unbedingt anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

 

Stand: 17.09.2015