Über das Vermögen der d-Minus AG ist ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet worden. Forderungen gegen die d-Minus AG können daher nur noch in diesem endgültigen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Es können auch nach wie vor Forderungen angemeldet werden.

Ob und inwieweit Anleger, die sich als stille Gesellschafter beteiligt haben, Forderungen im Insolvenzverfahren geltend machen können, muss geprüft werden.

Bei einer Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ausreichend konkretisiert werden und es müssen entsprechende Unterlagen eingereicht werden, damit eine ausreichende Prüfung durch den Insolvenzverwalter gewährleistet ist. Sofern dies nicht geschieht, besteht schon aus diesem Grund das Risiko, dass eine Forderung nicht anerkannt wird. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Geschädigte bei der Geltendmachung von Ansprüchen in diesem Insolvenzverfahren.

Optionen für Anleger außerhalb des Insolvenzverfahrens

Im Hinblick auf das Insolvenzverfahren der d-Minus AG sollte auch geprüft werden, ob sich nicht gegen Personen außerhalb des Insolvenzverfahrens Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.

Wenn einem Anleger eine Anlage bei der d-Minus AG von einem Berater empfohlen worden ist, kann die Möglichkeit bestehen, gegen diesen Berater Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Bei der Empfehlung einer Anlage muss ein Berater zum Einen die persönlichen Verhältnisse, insbesondere etwa Anlageziele und die Risikoneigung eines Anlegers, beachten.

Wenn eine Anlage nicht den persönlichen Vorstellungen des Anlegers entspricht, kann dies einen Beratungsfehler darstellen.

Außerdem sind Berater nach der ständigen Rechtsprechung auch verpflichtet, einen Anleger richtig und vollständig über derartige Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufzuklären.

Bei einer Anlage in Form einer stillen Beteiligung handelt es sich um eine Unternehmensbeteiligung mit hohen Risiken. Mit den stillen Beteiligungen an der d-Minus AG selbst haben Anleger auch über die Vermittlung bzw. Beratung der d-Minus AG Anlagen in Form von atypisch stillen Beteiligungen an der Innovator GmbH abgeschlossen. Dies stellt eine Anlage in Form einer Unternehmensbeteiligung mit hohen Risiken dar und ein Anleger musste über die hohen Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt werden.

Sofern ein Anleger nicht ordnungsgemäß beraten bzw. über die Risiken aufgeklärt worden ist, kann der Berater ebenfalls auf Schadensersatz haften. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Geschädigte, die Kapital über die d-Minus AG angelegt haben.

 

Stand: 22.04.2016