Wie wir bereits in der Vergangenheit berichtet hatten, wurde Herrn Dr. Reinhardt Vogt von der BaFin aufgegeben, die von dem Unternehmen amatra GmbH unerlaubt erbrachte Anlageverwaltung abzuwickeln. Die Verfügung der BaFin war sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Wie die BaFin nun mitteilt, ist der Bescheid der BaFin nun bestandskräftig geworden.
Wie erwähnt, hatte Herr Dr. Vogt bzw. die Firma amatra GmbH auf der Grundlage stiller Gesellschafterverträge Gelder von Personen angenommen, um sie in Wertpapiere am Kapitalmarkt zu investieren. Soweit es sich hierbei um Gelder von natürlichen Personen handelte, erbrachte das Unternehmen die Anlageverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Seitens der BaFin wurde Herrn Dr. Vogt als Organ der amatra GmbH aufgegeben, die Finanzinstrumente, die das Unternehmen mit dem Anlagekapital von natürlichen Personen angeschafft hatte, auf Depots der jeweiligen Anleger zu übertragen. Alternativ dazu muss er die Verkaufserlöse, die die amatra GmbH durch Veräußerung der Finanzinstrumente erhalten hat, an die jeweiligen Anleger überweisen.
Seitens der Rechtsanwaltskanzlei Engelhard, Busch und Partner wird ein geschädigter Kapitalanleger der Firma amatra GmbH vertreten, nachdem die Firma amatra GmbH bzw. Dr. Vogt den Anordnungen der BaFin nicht Folge leistete. Es wurde dann eine zivilrechtliche Klage gegen die Firma avantgarde group GmbH – die Firma amatra GmbH firmierte entsprechend um – sowie gegen Herrn Dr. Vogt persönlich beim Landgericht München I eingereicht. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
Stand: 11.07.2017
Alexander Engelhard ist seit 1991 zugelassener Anwalt.
Seine Kernkompetenzen liegen in den Bereichen Kapitalanlagerecht, Wertpapierrecht, Bank- und Börsenrecht, dem Recht der Warentermingeschäfte, im Erbrecht sowie dem internationalen Privatrecht.
Rechtsanwalt Engelhard ist darüber hinaus für verschiedenste Veröffentlichungen im Bereich des Kapitalanlagerechts verantwortlich.