In einem Klageverfahren vor dem Landgericht Oldenburg konnte für einen von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertretenen Kläger ein Urteil erstritten werden, mit dem ein Anlageberater, der den Abschluss von Anlagen in Form des Verkaufs von Lebensversicherungen an die Global Financial Invest AG empfohlen hatte, zu Schadensersatz verurteilt worden ist.

Nach Auffassung des Gerichts haftet der Berater dem Kläger aus angetretenem Recht auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. An den Kläger waren von einer Zedentin Schadensersatzansprüche abgetreten worden und im Namen des Klägers war daher Klage gegen den Anlageberater erhoben worden.

Nach Auffassung des Gerichts erfolgte die Beratung weder anlegergerecht noch objektgerecht.

Das Gericht hat die Meinung vertreten, dass die Beratung nicht anlegergerecht war, weil die empfohlene Anlage mit einem hohen unternehmerischen Risiko verbunden war und insoweit als Anlage für eine sichere Altersvorsorge nicht geeignet war.

Außerdem erfolgte nach den Feststellungen des Gerichts die Beratung auch nicht objektgerecht, da der Beklagte die Bonität bzw. die Plausibilität des Anlagekonzeptes nicht ordnungsgemäß geprüft hatte.

Anlageberater sind nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, Anleger ordnungsgemäß, richtig und vollständig über die Risiken und Hintergründe einer Anlage aufzuklären und sie müssen auch die Plausibilität des Anlagekonzepts überprüfen.

Verletzt ein Berater die ihm aus einem Anlageberatungsvertrag resultierenden Pflichten, kann er auf Schadensersatz haften.

Das Urteil des Landgerichts Oldenburg ist noch nicht rechtskräftig.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Geschädigte, die Lebensversicherungen an die Global Financial Invest AG veräußert haben.

08.05.2018