Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Hans Möll, Ammerbuch, als Organ der Firma Fact Swiss AG, Buchs, Schweiz, mit Bescheid vom 08.07.2016 aufgegeben, das von der Firma Fact Swiss AG unerlaubt betriebene Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln. Die Fact Swiss AG nahm auf der Grundlage von Darlehensverträgen Gelder von Personen mit Sitz in Deutschland an. Damit betreibt die Firma Fact Swiss AG das Einlagengeschäft im Inland, ohne die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Anleger bzw. Darlehensgeber, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Überprüfung beauftragen, welche Möglichkeiten es für sie gibt, das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Für betroffene Anleger gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, die Schadensersatzansprüche wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften durchzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können nämlich die Gesellschaft selbst, als auch Verantwortliche oder Organe, die ohne Erlaubnis der BaFin das Einlagengeschäft betreiben, gem. § 32 KWG auf Schadensersatz haften.

Sofern Anlegern von einem Berater oder Vermittler dazu geraten wurde, Kapital bei der Firma Fact Swiss AG zu investieren, kann sich darüber hinaus auch eine Haftung des Beraters ergeben, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß oder unvollständig über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage in Form der Gewährung eines Darlehens aufgeklärt worden ist.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Anleger.

 

Stand: 05.08.2016