Mit einem Rundschreiben vom 10.01.2013 stellt PROKON die Anleger von Genussrechten vor die Wahl, entweder ihr Kapital über eine Kündigung bis 31.10.2014 rückzufordern, auf die Zahlung von Zinsen bis zur Verbesserung der Liquiditätslage zu verzichten, bereits ausgesprochene Kündigungen zurückzunehmen oder sogar das Genussrechtskapital zu erhöhen oder es müsste alternativ ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden.
In dem Rundschreiben wird auch darauf verwiesen, dass man, falls es nicht gelingen sollte die Liquiditätslage sehr schnell wieder zu stabilisieren, voraussichtlich Ende Januar gezwungen sei, ein Planinsolvenzverfahren einzuleiten.
Hierzu wird weiter ausgeführt, dass ein Insolvenzverfahren nur dann verhindert werden kann, wenn PROKON für mind. 95% des Genussrechtskapitals die Zusage erhalte, dass das Kapital ungekündigt bis zum 31.10.2014 stehen gelassen werde.
Verbraucherschützer hatten das Geschäftskonzept von PROKON schon seit längerer Zeit kritisiert. Wie wir zuletzt berichtet hatten, hat z. B. die Zeitschrift Finanztest (1/14), darüber informiert, dass die PROKON Regenerative Energien GmbH Zahlen veröffentlicht habe, wonach sich bis Ende August 2013 Verluste von 107,2 Mio. EUR ergeben haben und sich der Verlustvortrag damit auf knapp 200 Mio. EUR belaufe.
Nach übereinstimmenden Medienberichten liegen schließlich der Staatsanwaltschaft einige Strafanzeigen vor und es wird geprüft, ob ein Anfangsverdacht auf Betrug oder sonstige Wirtschaftsdelikte begründet ist.
Falls sich ein entsprechender Anfangsverdacht bestätigt, würden entsprechende strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen.
Sollten sich entsprechende Vorwürfe bestätigen, könnte dies auch für Anleger die Möglichkeit eröffnen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Auch wenn Erwerber von Genussrechten die Anlage auf Empfehlung eines Beraters oder Vermittlers abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit, dass Berater oder das Beratungsunternehmen auf Schadensersatz haften, wenn der Anleger falsch oder unzureichend über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt worden ist.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger hinsichtlich der Prüfung entsprechender Ansprüche.
Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, unterstützt unsere Kanzlei ebenfalls Anleger bei der Prüfung und Geltendmachung von Forderungen bzw. Forderungsanmeldungen.
Stand: 14.01.2014
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.