Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer ist seit mehreren Jahren bei der Arbeitgeberin als Fachangestellter beschäftigt und wird nun betriebsbedingt gekündigt.

Laut § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat.

Dieser Abfindungsanspruch entsteht laut der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts erst mit Ablauf der Kündigungsfrist, vgl. § 4 KSchG.

Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine Klageerhebung um seinen Anspruch nach § 1a KSchG geltend zu machen.

Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, d.h. vor Entstehung des Anspruchs verstirbt der Arbeitnehmer.

Nach Ablauf der Frist klagen nun die Eltern des verstorbenen Arbeitnehmers, die gleichzeitig dessen gesetzliche Erben sind, auf die Zahlung der Abfindung nach § 1a KschG, die ihrem Sohn zu steht, durch die Arbeitgeberin mit der Begründung, der nun entstandene Anspruch sei im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 I BGB, auf sie übergegangen.

Die Klagen bei den Vorinstanzen als auch die Revision wurden abgwiesen.

Aus den Gründen:
Das BAG verweist auf den eindeutigen Wortlaut des § 1a KSchG, demzufolge ein Anspruch auf Abfindung nur mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung entsteht. Daraus folgert das BAG, dass demnach vor Ablauf der Kündigungsfrist kein Anspruch entsteht bzw. besteht.

Kommentar:
Mit dieser Entscheidung hat das BAG den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs aus § 1a KSchG grundsätzlich festgelegt.

Der Anspruch entsteht nur mit Ablauf der Kündigungsfrist, weil dadurch gewährleistet ist, dass das Arbeitsverhältnis aus keinem anderen Grund als der betriebsbedingten Kündigung endigt.

Verstirbt also ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist wird das Arbeitsverhältnis gerade nicht durch die betriebsbedingte Kündigung beendet, sondern durch das Ableben des Arbeitnehmers.

Der Tod verhindert also die von § 1a KschG vorausgesetzte betriebsbedingte Kündigung, so dass kein Anspruch auf Abfindung entstehen kann und kann somit nicht Bestandteil des nach § 1922 I BGB auf die Erben übergehenden Nachlasses werden.

Das BAG deutet hier nur den Gesetzestext, d.h. diese Auslegung des § 1a KSchG gilt nicht für die Fälle, in denen die Arbeitsvertragsparteien individuelle Vereinbarungen getroffen haben. Deren Auslegung ist auch in Zukunft von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig.

So geht ein in einem Abfindungsvergleich vereinbarter Abfindungsanspruch auf die gesetzlichen Erben über, auch wenn der Arbeitnehmer vor dem im Abfindungsvergleich festgelegten Auflösungszeitpunkt verstirbt.

Denn aufgrund des Erbrechts hängt der Fortbestand von Verträgen grundsätzlich nicht von der Lebensdauer der Vertragspartner ab.

Abweichungen von diesem Grundsatz können sich den konkreten Vereinbarungen ergeben, wie z.B. dass eine Abfindung nur gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer den vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses erlebt.

Ferner kann der Fortbestand und die Vererbarkeit eines Anspruchs verneint werden, wenn durch den Tod der Zweck der Vereinbarung verfehlt wird, wie z.B. wenn die Abfindung im Rahmen eines Frühpensionierungsprogramms gezahlt wird, in diesem Fall dient die Abfindung allein der Kompensierung des Verdienstausfalls zwischen Kündigungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Bezugsberechtigung einer gesetzlichen Altersrente, hier würde ein Abfindung keinen Sinn machen, da die Vermögensnachteil durch das Ausbleiben der gesetzlichen Altersrente gar nicht entstehen würden.