Zum Sachverhalt:
Der Kläger war für das beklagte Pharmaunternehmen als Pharmareferent im Außendienst tätig. Sämtliche Außendienstmitarbeiter des beklagten Unternehmens nahmen dabei zur Fortbildung jährlich an sieben eintägigen Arbeitskreisen, an drei zweitätigen Regionaltagungen und an zwei dreitägigen Gesamttagungen teil.
Der Kläger hatte vom beklagten Pharmaunternehmen zuletzt die Verringerung seiner Arbeitszeit von 37,5 auf 30 Wochenstunden bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf drei Arbeitstage beantragt. Dies hatte das beklagte Unternehmen abgelehnt.
Aus den Gründen:
Nach Ansicht des BAG steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Teilzeitarbeit gemäß § 8 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) zu, da dem Verlangen betriebliche Gründe entgegenstanden. Hierzu stellte das BAG fest, dass ein betrieblicher Grund vorliegt, wenn durch die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Dringende betriebliche Gründe seien nicht erforderlich.
Bei einer Prüfung betrieblicher Gründe sei in einer ersten Stufe festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Hierzu stellte das BAG fest, dass nach dem betrieblichen Organisationskonzept des Unternehmens dem Kläger ein umfangreiches Verkaufsgebiet in Norddeutschland zugewiesen sei, dessen Betreuungsaufwand mit 37,5 Wochenarbeitsstunden veranschlagt werde.
Nach Ansicht des BAG gehört zur Entscheidung über ein Organisationskonzept auch die Festlegung der Kapazität an Arbeitskräften sowie an Arbeitszeit und wie diese Kapazität – vorwiegend auf die einzelnen Gebiete, die von dem Pharmareferent zu betreuen sind – verteilt werden sollen. So sei der Arbeitgeber bei der Festlegung des Kontingents an Arbeitsstunden, die er für die Erreichung der unternehmerischen Ziele für erforderlich hält, frei. Die Entscheidung, dass für eine sachgerechte Betreuung des Verkaufsgebiets des Klägers eine 37,5-stündige Akquisetätigkeit erforderlich ist, ist nach Meinung des BAG durch die unternehmerische Organisationsfreiheit gedeckt.
Das BAG hat dann in einer zweiten Stufe geprüft, ob durch organisatorische Änderungen nicht doch noch die vom Kläger gewünschte Verringerung der Arbeitszeit erreicht werden könnte. Gemäß dem BAG wäre dies zwar grundsätzlich möglich gewesen. Das beklagte Unternehmen sei hierzu aber nicht verpflichtet, denn dies wäre mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation und unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Hierbei stellte das BAG insbesondere darauf ab, dass eine mögliche Umverteilung eines Teils der Kunden des Klägers zu einer Verringerung des Betreuungsaufwandes in anderen Bezirken führen würde und sich diese Verringerung der Betreuungsintensität jedenfalls im Pharmaaußendienst als eine Änderung des Organisationskonzepts darstellen würde, die als wesentlich angesehen werden müsste.
Auch die Einstellung einer Teilersatzkraft würde unverhältnismäßige Kosten verursachen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Schulungsbedarf von Pharmareferenten erheblich sei und ein Fortbildungsaufwand von 142,5 Stunden zu einer Arbeitszeit von 345 Stunden bei einer Teilzeitkraft außer Verhältnis stehe.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.