Die Parteien des Rechtsstreites hatten im Jahre 2002 einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach die Klägerin befristet bis zum 17.11.2003 als Reinigungskraft eingestellt wurde. Mit Vertrag vom 25.08.2003 vereinbarten die Parteien unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit bis 17.11.2003 die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 39 Stunden sowie die Geltung verschiedener allgemeiner Vertragsbestimmungen. Am 14.11.2003 vereinbarten die Parteien schließlich die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 16.05.2004. Nach Ablauf der Befristung erhob die Klägerin Klage, dass die am 14.11.2003 vereinbarte Befristung bis zum 16.05.2004 unwirksam sei. Die Befristung verstieß nach Ansicht der Klägerin gegen das Anschlussverbot des § 14 II 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Nach Ansicht des BAG war die am 14.11.2003 vereinbarte Befristung bis zum 16.05.2004 aber nach § 14 II TzBfG ohne Sachgrund wirksam.
Bei der am 14.11.2003 vereinbarten weiteren Befristung handelt es sich nach Meinung des BAG um die zulässige erste Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages im Sinne von § 14 II 1 TzBfG. Nach § 14 II 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung setzt dabei außerdem voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.
Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des BAG hier mit der Vereinbarung vom 14.11.2003 gegeben. Die Verlängerungsvereinbarung wurde abgeschlossen, bevor die Laufzeit des befristeten Vertrages am 17.11.2003 abgelaufen war und durch den Vertrag vom 14.11.2003 wurde nur die Vertragsdauer geändert, die übrigen Arbeitsbedingungen wurden beibehalten. Schließlich wurde die nach § 14 II 1 TzBfG zulässige Höchstfristdauer von zwei Jahren durch die einmalige Verlängerung bis 16.05.2004 nicht überschritten.
Nach den Feststellungen des BAG verstößt die am 14.11.2003 vereinbarte, weitere Befristung auch nicht wegen der im Vertrag vom 25.08.2003 erfolgten Änderung der Arbeitsbedingungen gegen das Anschlussverbot des § 14 II 2 TzBfG. Nach dem Vertrag vom 25.08.2003 sei nämlich die in dem Vertrag vom 23.10.2002 vereinbarte Vertragslaufzeit nicht geändert worden, sondern lediglich die wöchentliche Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen.
Eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages ist aber nach ständiger Rechtsprechung des BAG befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle.
Anmerkung:
Bei der Verlängerung von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen ist daher darauf zu achten, dass vor Ablauf der Befristung eine Verlängerungsvereinbarung getroffen wird, in der aber lediglich die Laufzeit des zu verlängernden Vertrages neu vereinbart werden darf und nicht eine Änderung von übrigen Arbeitsbedingungen.
Sofern eine Änderung von Arbeitsbedingungen gewünscht ist, muss eine entsprechende Vereinbarung während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses getroffen werden und darf keine Verlängerungsabrede beinhalten.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.