Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613 a I 2 BGB zum – individualrechtlichen – Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie vor der Ablösung durch eine – spätere – Betriebsvereinbarung nicht im weiteren Umfang gestützt, als wenn sie kollektivrechtlich weiter gelten würde.
Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gilt damit nicht das Günstigkeit-, sondern das Ablösungsprinzip.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.