Zum Sachverhalt: Die klagende Arbeitnehmerin war im Staatsorchester der Bayerischen Staatsoper München als Bratscherin beschäftigt. Die Arbeitnehmerin nahm dann Elternzeit und vereinbarte mit dem Staatsorchester während der Elternzeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Aufgrund dieser Teilzeitarbeit mussten keine externen Aushilfen eingesetzt werden. Die Musikerin beantragte dann für die Zeit nach Ablauf der Elternzeit eine weitere Teilzeitbeschäftigung. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Mit der Klage hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Teilzeitarbeit weiter verfolgt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten ihr Recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Revision des Arbeitgebers.

Aus den Gründen:
Das BAG entschied, dass dem Teilzeitverlangen der Klägerin zu Recht stattgegeben worden war, da die Klägerin einen Anspruch auf Änderung ihres Arbeitsvertrages nach § 8 TzBfG hat. Nach Ansicht des BAG standen dem Arbeitszeitverlangen der Klägerin keine betrieblichen Gründe nach § 8 IV 1 u. 2 TzBfG entgegen. Als betrieblichen Grund hatte der Arbeitgeber zwar vorgetragen, dass man das Konzept der Homogenität des Orchesters verfolge, mit dem sichergestellt werden soll, dass die vollzeitbeschäftigten Musiker sich in den Proben und Vorstellungen aufeinander einspielen. Nach Meinung des BAG war aber nicht ausreichend dargelegt worden, dass dieses Konzept durch die verlangte Teilzeitarbeit beeinträchtigt wird, insbesondere da sich die Klägerin auch während ihrer bisherigen Teilzeittätigkeit problemlos in das Orchester eingefügt habe, ohne dass die Qualität beeinflusst worden sei.

Nach den Feststellungen des BAG wird schließlich auch nicht das Repertoiresystem durch das Teilzeitverlangen der Klägerin beeinträchtigt, da die Klägerin als Teilzeitkraft so eingesetzt werden kann, dass sie an allen Neuinszenierungen teilnehmen kann und sie somit ebenso flexibel einsetzbar ist, weil sie über das gesamte Repertoire verfügt. Außerdem hätte die Klägerin auch in der bisherigen Teilzeitbeschäftigung ebenfalls an allen Neuproduktionen teilgenommen. Schließlich greift der geltend gemachte Teilzeitanspruch auch nicht in die Kunstfreiheit ein.

Schließlich konnte sich die Beklagte nach Ansicht des BAG auch nicht mit Erfolg auf das derzeitige Nichtvorhandensein einer Ersatzkraft berufen, die für die in Folge der Verringerung der Arbeitszeit ausfallenden Dienste der Klägerin einzuspringen hat, da sich die Beklagte nämlich nicht um eine entsprechende Ersatzkraft bemüht hatte.