In einem Vorstellungsgespräch im Oktober 2000 hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis auf zwei Jahre befristet sei. Der Arbeitnehmer nahm daraufhin am 01.11.2000 die Arbeit auf. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag, in dem dann nochmals eine Befristung bis 31.10.2002 niedergelegt worden ist, wurde aber erst am 10.11.2000 geschlossen.
Aus den Gründen:
Wenn die Arbeitsvertragsparteien eine zunächst nur mündlich vereinbarte und damit nach § 623 BGB a. F. (seit 01.01.2001 § 14 TzBfG) formnichtige Befristung vereinbaren und dann nach Vertragsbeginn bzw. Aufnahme des Arbeitsverhältnisses in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die Befristung nochmals schriftlich festhalten, führt dies nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird.
Anmerkung:
Eine Befristung kann zwischen Arbeitsvertragsparteien nach § 623 BGB a. F. oder heute § 14 IV TzBfG nur schriftlich vereinbart werden. Ohne wirksame, schriftliche Vereinbarung der Befristung tritt an die Stelle des unwirksam befristeten Arbeitsvertrages ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Nach Ansicht des BAG kann eine mündlich vereinbarte Befristung, die unwirksam ist, nach Vertragsbeginn, also Arbeitsaufnahme, nicht durch einen nachträglichen schriftlichen Arbeitsvertrag, der eine Befristungsabrede enthält, geheilt werden. Damit ein befristetes Arbeitsverhältnis wirksam abgeschlossen wird, müssen die Arbeitsvertragsparteien also dringend darauf achten, dass die Vereinbarung vor Vertragsbeginn bzw. Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart wird.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.