1.Für einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung (sog. reguläres Delisting) bedarf der Vorstand einer Ermächtigung bezüglich des Hauptversammlungsbeschlusses.
2.Bei ausreichend konkreter Darstellung und Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ermächtigungsbeschlusses in der veröffentlichten Tagesordnung bedarf es keines zusätzlich schriftlichen Vorstandsberichts.
3.Der Ermächtigungsbeschluss zum Delisting unterliegt keiner matierellen Inhaltskontrolle.
Alexander Engelhard ist seit 1991 zugelassener Anwalt.
Seine Kernkompetenzen liegen in den Bereichen Kapitalanlagerecht, Wertpapierrecht, Bank- und Börsenrecht, dem Recht der Warentermingeschäfte, im Erbrecht sowie dem internationalen Privatrecht.
Rechtsanwalt Engelhard ist darüber hinaus für verschiedenste Veröffentlichungen im Bereich des Kapitalanlagerechts verantwortlich.