Der Kläger hatte im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge ein Depot übernommen. Nach Übernahme des Depots führte er zusammen mit seinem Steuerberater mit der beklagten Bank zwei Beratungsgespräche. Nach dem zweiten Beratungsgespräch unterzeichnete der Anleger einen Fragebogen der Bank, in dem u. a. vermerkt war, dass die Anlagementalität des Klägers spekulativ (kein strukturiertes Depot, nicht kalkulierbare Risiken) sei. Weiterhin wurde in diesem Bogen angegeben, dass beim „Gesamtertrag Kursgewinne im Vordergrund stehen sollen“ sowie dass die „Schwankungsbreite beim Gesamtertrag sehr hoch“ sein könne. In der Folgezeit wurden dann zahlreiche Wertpapiertransaktionen, insbesondere in Aktien und Aktienfonds ausgeführt, die mit Verlusten endeten.
Der Kläger warf der Bank eine Verletzung von Beratungspflichten vor.
Das LG Saarbrücken verneinte eine Verletzung von Pflichten aus Anlageberatung, insbesondere auch im Hinblick auf die anlegergerechte Beratung. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass bereits die schriftliche Dokumentation der geführten Aufklärungs- und Beratungsgespräche dagegen spreche, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, eine sichere Anlage und Verwaltung gewünscht habe. Im Vordergrund wären vielmehr die Erwirtschaft kurzfristiger – durchaus unter die Spekulationsfrist fallende – Gewinne durch spekulative und risikobehaftete Geschäfte gewesen.
Dies werde auch durch die Aussagen des Steuerberaters bestätigt, wonach in den Beratungsgesprächen zunächst steuerliche Aspekte im Vordergrund standen, so dass mit Blick auf vorhandene Verlustvorträge Wertpapiergeschäfte getätigt werden sollten, die zu steuerpflichtigen Spekulationasgewinnen führen, wobei gerade auch kurzfristige Tradinggeschäfte getätigt werden sollten, damit derartige Spekulationsgewinne anfallen.
Anmerkung:
Anleger sollten daher vor dem Unterschreiben von Kundenfragebögen oder Beratungsprotokollen ganz genau darauf achten, welche Angaben bzw. Hinweise in diesen Unterlagen zu ihren Anlagezielen, zu ihrer Risikobereitschaft sowie zu ihren Erfahrungen und Kenntnissen enthalten sind. Wer eine sichere Anlage wünscht und dessen Risikobereitschaft auch nur auf eine sichere und konservative Anlage ausgerichtet ist, sollte deshalb darauf Wert legen, dass dies auch entsprechend in Kundenfragebögen bzw. Beratungsprotokollen so ausgewiesen ist.
Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und Vermittler wegen fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung zeigt auch dieses Urteil, dass Berater durch eine Dokumentation der Angaben des Kunden bzw. auch der Anlageziele und der Risikobereitschaft – die natürlich zutreffen muss – Haftungsrisiken minimieren bzw. ausschließen können. Ergibt sich nämlich aus einer derartigen Dokumentation, dass die Anlagestrategie bzw. Risikobereitschaft des Kunden spekulativ bzw. risikobewusst war, kann sich der Anleger später nicht darauf berufen, er hätte eine sichere Anlage gewünscht, sofern entsprechende Angaben auch richtig waren und mit dem Kunden besprochen worden sind.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.