Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte u. a. von zwei Darlehensnehmern aus abgetretenem Recht nach einer Raiffeisenbank die Rückzahlung eines Darlehens, das zur Finanzierung einer Eigentumswohnung gewährt worden war.
Immer mehr Banken verkaufen in den letzten Jahren ihre Forderungen aus Immobilienkrediten zur Refinanzierung an Finanzinvestoren.
Diese Praxis führt aufseiten der Darlehensnehmer zu großer Verunsicherung, denn in der Regel haben die Käufer der Kredite kein Interesse an einer langfristigen Fortsetzung der Kredite, sondern versuchen schnellstmöglich die Kreditforderung mit Gewinn zu verwerten. Daher kommt es meist schon bei geringen Zahlungsrückständen zur Kündigung des Kredits und einer damit verbundenen Zwangsversteigerung der durch den Kredit finanzierten Immobilie.
In dem dem Urteil des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Raiffeisenbank, nachdem über das finanzierte Objekt die Zwangsversteigerung angeordnet worden war, den Darlehensvertrag gekündigt und die Rückzahlung des Darlehens verlangt und die daraus resultierenden Forderungen an die Klägerin abgetreten.
Urteil:
Der BGH hat entschieden, dass der Rückkauf bzw. die Abtretung der Kreditforderung ohne Zustimmung der Darlehensnehmer möglich war. Außerdem hat der BGH festgestellt, dass der Wirksamkeit der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch der Bundesdatenschutz entgegenstehen.
Grundsätzlich ist die Abtretung einer Darlehensforderung, wie die Abtretung jeder anderen Forderung, gemäß § 398 BGB möglich, außer die Abtretung ist durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 2. Alt. BGB ausgeschlossen. Ein derartiger Abtretungsausschluss setzt nach Ansicht des BGH einen Vertrag, also eine entsprechende Einigung der Parteien, voraus. Eine derartige Einigung kann aber im Hinblick darauf, dass eine Bank an einer freien Abtretbarkeit der Kreditforderungen zum Zwecke der Refinanzierung interessiert ist, nicht einfach unterstellt werden.
Nach Ansicht des BGH ergibt sich ein vertraglicher Abtretungsausschluss auch nicht aus dem Bankgeheimnis. Zwar verpflichtet das Bankgeheimnis das Kreditinstitut zur Verschwiegenheit bzgl. kundenbezogener Tatsachen, die aufgrund einer Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind. Diese Verschwiegenheitspflicht stellt aber nach dem BGH eine schuldrechtliche Verpflichtung dar und bewirkt kein dingliches Abtretungsverbot.
Zwar können im Fall einer Abtretung diese Verschwiegenheitspflicht und die mit der Abtretung einer Forderung verbundene Auskunftspflicht gemäß § 402 BGB im Konflikt stehen, denn im Rahmen der Abtretung hat das Kreditinstitut die für die Geltendmachung der Forderung notwendigen Informationen dem Käufer des Kredits zu erteilen.
Da das Bankgeheimnis einen rein schuldrechtlichen Charakter hat, führt nach Meinung des BGH die Verletzung des Bankgeheimnisses lediglich zu einem schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch, der keine Auswirkung auf die Abtretung der Darlehensforderung als solche hat.
Ohnehin besteht kein Konflikt zwischen Bankgeheimnis und Auskunftspflicht, wenn das Kreditinstitut weiterhin zur Einziehung der abgetretenen Forderung verpflichtet bleibt, so dass keine Weitergabe von vertraulichen Informationen erforderlich ist.
Im Anschluss erörtert der BGH dann die Frage, ob im Hinblick auf das Bankgeheimnis oder den Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz § 134 BGB eingreift, wonach ein Rechtsgeschäft bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist.
Nach Ansicht des BGH stellt aber das Bankgeheimnis kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar.
Sofern Informationen über die Kreditbeziehung an den Darlehensverkäufer der Darlehensforderung weitergegeben werden, handelt es sich dabei zwar um die Übertragung von Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Allerdings stellt der BGH fest, dass selbst bei Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen § 134 BGB nicht eingreift, da diese Vorschrift bei einer gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßenden Abtretung nicht anwendbar sei.
Einzig durch ein von beiden Parteien des Darlehensvertrags vereinbartes Abtretungsverbot kann die Abtretung einer Darlehensforderung ausgeschlossen werden.
Kommentar:
Da also Banken ihre Darlehensforderungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung veräußern bzw. abtreten können, stellt sich die Frage, was Kreditnehmer beachten bzw. wie sie ggf. einen Verkauf vermeiden können.
Darlehensnehmer, die erst einen Kredit aufnehmen wollen, sollten versuchen, sich bereits vor bzw. bei Abschluss des Darlehensvertrags mit dem Darlehensgeber über ein Abtretungsverbot zu einigen, um sich vor einer späteren Abtretung der Forderung an einen Dritten zu schützen. Dieses Abtretungsverbot ist aber nicht selten mit einem höheren Zinssatz zu bezahlen.
Bei bestehenden Kreditverträgen können Darlehensnehmer versuchen, im Wege einer Nachverhandlung ein Abtretungsverbot zu erreichen.
Wenn Kreditnehmer ihre Verpflichtungen aus dem Darlehen ordnungsgemäß erfüllen, haben sie auch in der Regel bei einem Verkauf der Darlehensforderung nichts zu befürchten.
Auch wenn Kreditraten pünktlich bedient werden, sollte sich der Darlehensnehmer mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Zinsbindung um die Frage der Anschlussfinanzierung bemühen, denn in der Regel muss damit gerechnet werden, dass der Darlehensnehmer von einem Finanzinvestor nur Angebote unter schlechten oder unakzeptablen Bedingungen bekommen wird.
Ferner sollte der Darlehensnehmer nach Möglichkeit vermeiden, dass der Kredit durch eine Grundschuld gesichert wird, sondern auf eine Hypothek zurückgreifen. Eine Grundschuld ist nämlich nicht akzessorisch, d. h. unabhängig vom Bestand des Grundgeschäftes und der Höhe der Darlehensforderung. Somit valutiert eine Grundschuld bis zur Löschung oder teilweisen Löschung oder der vollständigen Begleichung der Darlehensschuld in vollem Umfang und ist nicht, wie die Hypothek, an den Bestand einer Darlehensforderung gebunden.
Dies hat zur Folge, dass die Grundschuld allein übertragen werden kann und der Inhaber der Grundschuld im schlimmsten Fall ohne gerichtliche Prüfung auf die Konten des Kunden zu greifen und eine Zwangsversteigerung einleiten kann.
Da die Grundschuld in der Regel die tatsächliche Kreditschuld übersteigt – die Grundschuld bleibt also in vollem Umfang bestehen, bis die Darlehensschuld komplett getilgt ist -, wird zwar eine Sicherungsabrede zwischen Kunden und Bank vereinbart, in der sich die Bank dazu verpflichtet, die Grundschuld nur ihm Rahmen ihrer Forderung aus dem Darlehensvertrag zu verwerten. Ob der Käufer des Kredits an diese Sicherungsabrede gebunden ist, ist strittig, so dass die Sicherung des Kredits durch eine Grundschuld bei Verkauf einer Darlehensforderung unvorhersehbare Risiken für den Darlehensnehmer birgt.
Aus diesem Grund sollten Kreditnehmer auch darauf achten, dass sie nicht in Kreditverträgen von vornherein ihre Zustimmung erteilen, dass eine Bank die Darlehensforderung einschließlich der Sicherheiten an einen Dritten abtreten darf.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.